Sticks als Geschenk?

Wir nähern uns Weihnachten, sind bald in dem Monat, in dem gelegentlich Geschenke in Form von USB-Sticks oder anderen elektronischen Gadgets von Kunden oder Geschäftspartnern an Mitarbeiter der Geschäftskontakte verschenkt werden. Bei der Nutzung dieser harmlos wirkenden Gegenstände ist Vorsicht geboten. „Einfach mal anstecken“ um zu sehen, ob er funktioniert kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko mit sich bringen. Schadsoftware kann unbemerkt in das System des Unternehmens eindringen. Dann „brennts nicht nur am Weihnachtsbaum, sondern auch im Serverraum.“

Die Geschäftsleitung sollte sich an den Hinweisen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie orientieren, das in den Ausführungen zum Grundschutz vor zu sorglosen Umgang mit USB-Sticks warnt. Sorgfältige Unternehmensleitung veranlasst also die Aufklärung über Risiken von geschenkten Stick und Gadgets mit USB-Funktionen. Im Sinne des Direktionsrecht des Arbeitgebers sollte zumindest zum Scannen solcher Sticks vor Einsatz mit Unternehmenshardware aufgefordert werden.

Zitat aus IT-Grundschutz INF 9 mobiler Arbeitsplatz:

„Darüber hinaus werden zum Teil Geschenke in Form von Datenträgern, wie z. B. USB-Sticks, von Mitarbeitern angenommen und unüberlegt an das eigene Notebook angeschlossen. Hier kann dann das Notebook mit Schadsoftware infiziert werden und dadurch können schützenswerte Informationen gestohlen, manipuliert oder verschlüsselt und damit vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.“

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“

PHP-Version und die Haftung für den Stand der Technik

Software-Projektverantwortliche, Freelance-Entwickler und sonstige an Projektverträgen beteiligte Verhandler haben darauf zu achten, dass Abweichungen vom Stand der Technik auf Kundenwunsch oder in dessen Unkenntnis hinreichend mit dem Auftraggeber erörtert werden. Im Fall von PHP-basierter Software sollte eine Entwicklung für aktuelle PHP-Version(en) zu Grunde gelegt werden.

Hinweise zu wegen ungepachten Sicherheitsrisiken nicht mehr empfohlenen Versionen wie 5.-PHP-Versionen finden sich (z.B. für Laien verständlich bildlich dargestellt) hier: LINK

Web 2.0, KI, Innovation und Geschäftsgegenstand der GmbH

Geschäftsführerhaftung aus § 43 GmbHG entsteht auch durch nicht beweisbar oder nicht abgesegnete Entwicklung und Vermarktung von Innovationen, wenn diese Gegenstände vom bisherigen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck und/oder dem Geschäftsgegenstand nicht erfasst sind.

In Zeiten von Web 2.0, KI und VR suchen leitende Organe von Handelsgesellschaften nach innovativen Produkten, die gelegentlich eine (teilweise) Neu- oder Andersausrichtung des Unternehmens mit sich bringen würden. Ausgaben für Produktentwicklungen können – gerade den ohne Mitarbeiter im Risk-Management tätigen mittelständischen -Geschäftsführern zum Verhängnis werden, wenn die Entwicklungsaufträge von der Gesellschafterversammlung nicht abgesegnet sind. Die Kosten des Web-Business werden nicht selten unterschätzt. Eine einfach gedachte Webanwendung für iOS kann sich „schleichend“ zu einem Projekt mit komplexem Datenbank-Backend ausweiten. Dem Geschäftsführer ist daher nahezulegen die Gesellschafterversammlung wenigstens nachträglich über die zustimmungspflichtige Handlung des GF abstimmen zu lassen.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zitat aus § 43 II GmbHG

Das Aktenzeichen II ZR: Wenn der Streit „hoch geht“

Warum ist der II. Zivilsenat des BGH für Gesellschaftsrechtler bedeutend?

Nach den Instanzen Landgericht und Oberlandesgericht entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Gesellschaftsrecht als höchste Instanz. Der dortige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gibt in seinen Beschlüssen und Urteilen grundlegende Richtungen im Gesellschaftsrecht vor. Er ist unter anderem für Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB), für Gesellschafterstreit in Gesellschaften (genauer: für „innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern“) und Streitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz zuständig. Daher werden in der gesellschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung häufig Entscheidungen zitiert, deren Quellenangabe das Zeichen „II ZR“ enthält.

Wenn Sie mehr über den BGH oder die Aufgaben der Senate wissen wollen: Hier finden Sie den Link zum BGH

Coders Arbeitsplatz: Spieglein, Spieglein?

Ein neuer Auftrag mit neuen Gesichtern im Unternehmen steht an? Ein akquiriertes Großprojekt freut die Finanzplaner von Softwareunternehmen üblicherweise. Werden neue Mitarbeiter (wenn auch nur auf Zeit) eingestellt, muss die Geschäftsführung im Blick haben, dass es nicht trivial ist, neue Desks zu schaffen. Der Coder-Arbeitsplatz im Großraumbüro ganz hinten im Dunkeln oder der mit dem Rücken zum Fenster mag für Entwickler noch OK oder – je nach Charakter – sogar angenehm sein.

Das Arbeitsschutzrecht steht aber in vielen Fällen entgegen. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) regelt nicht nur Sitzpositionen, sondern auch das Spiegeln des Bildschirms („Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist“) und die Größe des Bildschirms. Es zeigt sich also, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung für den neuen Mitarbeiter nicht nur für seine künftigen Aufgaben ausschlaggebend ist, sondern auch für die rechtmäßige Einrichtung dessen Arbeitsplatzes Vorgaben macht. Man kann länger diskutieren wie groß die Bildschirmdiagonale für Development mit X-Code sein muss. Dazu sollte man es aus Sicht der Unternehmensführung jedenfalls nicht vor Gericht kommen lassen. Die Geschäftsführung sollte typische Symptome falscher Arbeitsplatzeinrichtung (Ermüdungen, Kopfschmerzen, Verspannungen etc.) kennen und schnellstens prüfen, ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten ist, insbesondere wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Codern drohen.

Den Rechtstext finden Sie hier im Dokument unten unter Nr. 6.

negative Kundenbewertungen: Güte oder Klage?

Unangemessene Bewertungen können dem Unternehmensimage schaden. Tut sich nichts, kann man klagen. Das ist je nach Kunde unerlässlich. Aber ich alle Sachverhalte erfordern die Klage. Gegenüber verärgerten Kunden bietet sich oft das Güteverfahren an, um nicht frühzeitig die Brücken zu verbrennen.

Ein bleibender oder zurückeroberter Kunde wird positives Potenzial für den Absatz des Unternehmens haben. Eine gewonnene Klage dagegen könnte der Kunde zum Anlass nehmen möglichst weiter nach Negativem zu suchen. Bekommt der Kunde Post von einer Gütestelle, erkennt er den Goodwill des Vertragspartners. Die Gütestelle kann eine produktive Lösung jenseits des offenen geäußerten Konfliktgegenstandss anregen.

Content und UWG

Nicht nur die Beiträge von „expliziten Influencern“, sondern auch die der Web-Communities mit eigenen redaktionellen Inhalten (RStV-Pflichten beachten!) stehen unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. Wo Werbung nicht erkennbar ist, droht die Abmahnung. Welche wettbewerbsrechtlichen Vorgaben es gibt, ist den Verantwortlichen oft nicht bewusst.

Zur Content-Kennzeichnung und Web-Gestaltung ist der Blick ins UWG notwendig. Insbesondere im Anhang zu § 3 UWG finden sich konkrete Hinweise, wie weit der Inhaltsanbieter gehen darf. Rechtswidrig ist laut Gesetz „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“

Link zum Anhang zu § 3 UWG im Ganzen

10 Basics zum Gesellschaftsrecht nicht nur für StartUps

Nr.1 Basisüberlegungen vor Gründung

Lassen Sie sich genug Zeit zur Durchsicht der Entwürfe. Klären Sie wesentliche Fragen vor dem Notartermin. 

Bedenken Sie nicht nur den Steuervorteil und die Gründungskosten. Bedenken Sie die Akzeptanz der Gesellschaftsform am Markt, bei Zulieferern und bei der Kreditvergabeentscheidung. 

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen sind kein Freibrief für Organe (insbesondere Geschäftsführer, Vorstände) und Gesellschafter. Es gibt viele Haftungsszenarien im Recht der Kapitalgesellschaften.

Nr. 2 Gesellschafterauswahl

In Handelsgesellschaften ist es wichtig um Reibungsverluste zu vermeiden, dass sich die Gesellschafter soweit verstehen, dass die Gesellschafterversammlung nicht durch Pattsituationen unbeweglich wird. Suchen Sie also als Mitgesellschafter möglichst Personen aus, mit denen Sie längerfristig zu tun haben wollen. Bedenken Sie bei institutionellen Mitgesellschaftern, dass deren Führung schnell wechseln kann (GF-Kündigung, Abberufung) oder die Beteiligungen an Konkurrenten veräußert werden könnten. 

Analysieren Sie das Verhalten der Mitgesellschafter in deren bisherigen Wirtschaftsleben. Sprunghaftes Handeln der Mitgesellschafter kann ein Risiko sein. Erwägen Sie die Anteilsverteilung unter den gefundenen Aspekten. Bedenken Sie auch, welche Kenntnisse und Vorstellungen die Mitgesellschafter einer GmbH vom Vertrieb haben. Der Vertrieb ist meist wesentliches Element des Erfolgs eines Unternehmens.

Nr. 3 Gründen

Den Gesellschaftsvertrag lesen! Was man nicht versteht, sollte man sich erklären lassen. Gerade die „hinteren Klauseln“ im Vertragstext zu Vinkulierung, Ausscheiden, Berechnungsvorgaben sind für den späteren Anteilswert wichtig. Auch die Finanzbehörde schaut genau auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen, wenn es um die steuerrechtliche Wirksamkeit von Maßnahmen geht.

Nr. 4 Kosten

Die Notarkosten richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG). Lassen Sie sich die Kosten rechtzeitig mitteilen, bevor Sie umfassende Vertragswerke beurkunden lassen. 

Nr. 5 Zeitpunkt

Werden Sie vor Eintragung im Handelsregister geschäftlich möglichst wenig nach außen tätig. Anderenfalls erhöht der Handelnde seine Haftungsrisiken unnötig. Zur Haftung der Gründer in der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft gibt es zahlreiche Regelungen.

Nr. 6 Finanzierung

Klären Sie die Kapitalaufbringung durch Gesellschafter und evtl. durch zusätzliche Gesellschafterdarlehn und die sonst notwendigen Finanzierungsschritte VOR dem Erstkontakt mit Banken. Die Banksachbearbeiter nehmen konzeptionelle Unsicherheiten mit in Ihre Finanzierungserwägungen auf. Eine unklare Geschäfts-Strategie wird nur in wenigen Fällen von der Bank finanziert werden.

Nr. 7 Strategien zeigen

Erzählen Sie der Bank keine unreifen Ideen. Zeigen und wahren Sie die Professionalität Ihrer Planung – seien Sie dabei freundlich. Businessplan und Roadmaps müssen fundiert, sicher und überlegt erscheinen, auch was Zukunftsideen anbetrifft.

Nr. 8 Sicherheiten

Erwarten Sie, dass die Banken Sie als Unternehmensführer persönlich in die Haftung nehmen wollen, wenn das Startup Kredite erhält. Erwägen Sie jede Bürgschaft gut und verhandeln ggfls. deren Höhe und sachliche Begrenzungen. 

Nr. 9 Geschäftsgegenstand beachten

So trivial es klingt: Bleiben Sie innerhalb der durch den Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Grenzen. Denken Sie frühzeitig an Satzungserweiterungen, wenn Sie weitere Geschäftsgebiete erschließen möchten. 

Nr. 10 Versicherung

Die Versicherung gegen die Inanspruchnahme wegen fahrlässigen Verstößen gegen die Pflichten als Unternehmensorgan oder -leiter, die Directors and Officers-Versicherung, deckt einge Risiken ab. Bedenken Sie, dass die Risikoermittlung zu Ihrem Unternehmen und die Durchsicht des Angebots aufwändig sind und eine rückwirkende Versicherung oft nicht in Betracht kommt. Gerade in der Anfangszeit werden von Gründern in Organstellung (GF, Vorstand) zahlreiche Fehler gemacht, so dass die Versicherung nicht erst ein Thema für die fortgeschrittenen Phasen des Unternehmens ist. 

Hinweis zu den Empfehlungen: Die obigen Darstellungen sollen und können weder vollständig, noch für alle Fälle und alle Branchen gültig sein. Sie stellen einen vom Autor nach subjektiver Gewichtung ausgewählten groben Basiskatalog von Informationen dar, der sich auf häufige (an Rechtsanwalt Fink gerichtete) Fragen der an KMU-Gründungen Beteiligten stützt.