Unternehmensverkauf

Share Deal: Wie erkennt man einen „gutes“ Angebot zum Unternehmenskaufvertrag?

Hier stellt sich natürlich erst die Frage, was aus Verkäufersicht als gut bewertet werden kann. Zu einem guten Vertrag gehört nicht nur ein guter Preis, sondern auch eine Abwicklung mit möglichst wenig Missverständnissen und natürlich mit möglichst wenig Risiken, welche die Freude am Kaufpreis (und diesen selbst manchmal) reduzieren.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Preis ein kleiner Teil dessen, was für den Gesellschafter als Verkaufsinteressenten stimmen muss: Gerne würde der Anwalt den Mandanten sagen hören:

Der Käufer hat geprüft und ist zufrieden, wir haben die Garantien besprochen und reduziert, die Haftungsausschlüsse stimmen und es gibt keine Kaufpreiskorrekturklauseln.

Und natürlich – was nicht immer so der Fall ist – würde der Anwalt gerne sagen:

Wie von Ihnen mündlich mit dem Käufer besprochen, steht es auch in der letzten Version, die als notarieller Entwurf überlassen wurde.

Entscheidend ist beim Share-Deal was der Notar schließlich beurkundet. Der „Hammer“ kann auch in der letzten Version liegen – eventuell in der Auslegung der englischen Fassung eines internationalen Geschäfts. Erwarten Sie als Verkäufer Zeitdruck-Taktiken durch Erklärungen der Gegenseite, dass das Käufer-Budget nur kurz bereit stehe. Bleiben Sie frisch und lesen Sie als Verkäufer, was beurkundet werden soll.

Die Käuferseite hat natürlich ein Interesse an zahlreichen und breiten Garantie-Erklärungen des Verkäufers. Solche Klauseln sparen Kosten einer umfassenden Due Diligence durch den Käufer (auch wenn der Verzicht aus Anwaltssicht dem Käufer regelmäßig nicht zu raten ist).

Die Käuferseite wird vielleicht darauf hinweisen, dass Garantie- und Haftungsklauseln nur auf dem Papier bedeutend seien und es ja keine Probleme nach der Prüfung geben dürfte.

Tatsächlich ist es oft anders. Eine einzige schnell geschriebene Nachricht von vor Jahren kann eine Schadensersatz auslösende falsche Zusicherung bedeuten. Aus Sicht des Verkäufers darf der Wert eines Fragenkatalogs an den Verkäufer (als Anlage zum Vertrag) nicht unterschätzt werden. Dabei geht es nicht nur um die Richtigkeit, sondern auch um die Vollständigkeit der Erklärungen zu den Fragen des Käufers.

Wie so oft gilt auch hier: Man sollte in der Verhandlungszeit die Ruhe bewahren und das geschriebene Wort und seine Auslegungsmöglichkeiten immer wieder in den aktuellen Vertragsversionen überprüfen.

Sie gründen eine GmbH? An diese Rechtsgebiete denken!

Man muss es nicht Business Judgement Rule nennen. Sagen wir hier mal „Verstand der Geschäftsführung, der informiert die Lage einschätzt“ dazu. Informiert bedeutet oft: Je mehr man vorher weiß, desto besser.

Als künftiger Geschäftsführer einer GmbH werden Sie mit einer Vielzahl von Rechtsgebieten mit und ohne Rechtsberatung dazu befasst sein. Auf die Frage welche Gebiete und Rahmenbedingungen zum Start des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens hervorzuheben sind, kann man antworten:

Gesellschaftsrecht (dazu auch etwas Registerrecht) – Kennzeichenrecht (insbesondere Markenrecht) – Arbeitsrecht (darin auch das Tarifvertragsrecht) – Wettbewerbsrecht (insbesondere die Compliance bei der Eigendarstellung und das sonstige UWG-konforme Verhalten, z.B. bei Werbung) – Datenschutzrecht (die Organisation des jungen Unternehmens nach DSGVO-Aspekten) – Steuerrecht (Die Erfüllung der Pflichten der AO, KStG) – natürlich auch das Vertragsrecht (AGB-Recht, Handelsrecht, evtl. auch internationales Handelsrecht wie CISG) – Haftungsrecht des Geschäftsführers (mit etwas Versicherungsrechtsthematik: D&O)

Das ist natürlich nur eine persönliche und generelle Einschätzung. Lesen Sie als neuer Geschäftsführer dazu nach oder lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Ein Wort zum Troll

Wer sein/ihr Unternehmen oder einen Anteil daran verkaufen will – und insbesondere wer kaufen will, wird das unternehmerische Risiko des Kaufgegenstandes im Blick haben. Vor dem Erwerb muss es – vielleicht sogar erstmals – (hoffentlich) realistisch eingeschätzt werden.

Unternehmensleiter, die über Jahre mit Software oder auf Software gestützten Produkten am Markt präsent waren, sind gelegentlich irritiert, wenn die reale Thematik der Risiken aus dem Immaterialgüterrecht aufkommt, insbesondere die der Patent-Trolle.

Als Trolle bezeichnet man üblicherweise an einem Patent berechtigte Unternehmen, die ohne wesentliche eigene Tätigkeit mit dem jeweiligen Patent, aus der Verletzung des Patentrechts Gewinn generieren wollen.

Im Software- und IT-Bereich ist es nicht einfach und mit Aufwand (finanziell wie auch personell) verbunden fremde Immaterialgüterrechte an den eigenen Programmen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Manchmal unterbleibt eine solche Prüfung. Das kann sich rächen, wenn der Patent-Troll auf das Unternehmen zukommt und Schadensersatz fordert. Solche Versäumnisse sollten in den M&A-Verhandlungen „eingepreist“ und Risiken vor dem Kauf minimiert werden.

Positiv ist, dass immer wieder auch Klagen von Trollen keinen Erfolg haben. Dies zeigte sich in der Sache Gnome-Shotwell, wobei der Patent-Troll sogar sein verliert sein Patent verlor. Hier weiterführendes.

Im Hinblick die Compliance sollten langfristige Strategien zur Darlegung der Rechtmäßigkeit der Verwendung von Technologien erarbeitet werden. Diese helfen auch in der Verkaufssituation mit oder ohne due diligence.

(Update 2.5.2022)

Corona und die Geschäftsführer-Pflichten

Aktuell kommt oft die Frage auf, wie sich die Geschäftsführung eines in Baden-Württemberg oder Bayern ansässigen Unternehmens angesichts erheblicher Infektionszahlen mit COVID-19 verhalten soll. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesetz, dass Geschäftsführer nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht haben und in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden müssen, § 43 I GmbHG. Dies beinhaltet verschiedenste (u.a. Sorgfalts-) Pflichten, insbesondere Pflichten

  • zur Erneuerung der unternehmerischen Planung auf Grund etwa veränderter Logistik-, Absatz- und Personalsituationen, denn das bisherige business judgement kann auf Grund aktueller Informationsgrundlagen falsch geworden sein, vgl. § 93 I S. 2 AktG – dies gilt aktuell insbesondere für Unternehmen mit den Märken China und Italien
  • zum Schutz der geordneten Abläufe und dabei insbesondere zum Gesundheitsschutz, inklusive der Prüfung und ggfls. Neuordnung von Betriebsabläufen und die Ermöglichung eines situationsangemessenen Hygiene-Niveaus. Dabei ist auf die Regeln im Arbeitsschutzrecht hinzuweisen, die es nicht erst seit der Corona-Gefahr gibt, z.B. § 4 ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; …“

(Hervorhebungen durch den Verfasser RA Fink)

Die Änderung von Arbeitsabläufen durch räumliche Trennung zum Zweck des Gesundheitsschutzes kann übrigens nebenbei auch Anforderungen des Geheimnisschutzes (GehSchG) sowie des Datenschutzes (DSGVO, BDSG) zu mehr Geltung verhelfen. Zahlreiche Hinweise zur Pandemieplanung gibt das Handbuch betriebliche Pandemieplanung.

Da Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für Schäden nach § 43 I GmbHG haften, darf die Unternehmensführung finanzielle Ansprüche der Gesellschaft nicht außer Acht, insbesondere nicht verfristen lassen, z.B. aus § 56 Infektionsschutzgesetz. In Absatz V S. 2 ist die Antragsvoraussetzung geregelt:

„Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.“

Es gibt in dieser Corona-Sondersituation einiges (nicht nur aus juristischer Sicht) zu bedenken. Die obigen Ausführungen sind nur punktuelle Hinweise zu ausgewählten Rechtsfragen.

Die Kanzlei Fink wünscht allen Unternehmenslenkern und deren Mitarbeitern in der Mandantschaft gute Gesundheit.

Gegen Ersatzanspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG keine Aufrechnung

Geschäftsführer, die in Krisenzeiten keine Vergütung annehmen, können nicht darauf hoffen, dass ihnen dies die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abnimmt.

§ 64 GmbHG bezweckt für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Diesem Zweck stünde die Aufrechenbarkeit entgegen. Das hat der BGH im Beschluss II ZR 425/18 nochmals klargestellt.

Treuepflicht bei Stimmabgabe

Der BGH hat sich in der Entscheidung II ZR 275/14 zu Abstimmungsblockaden aus eigennützigen Gründen des Gesellschafters geäußert.

Die Stimmabgabe eines GmbH-Gesellschafters kann treuwidrig sein, wenn der Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen.

Die Blockademacht des Gesellschafters darf nicht dazu benutzt werden, um den eigenen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und so eine Abfindung zu erstreiten. Auch die Schädigung der Mitgesellschafter oder ungerechtfertigte Sondervorteile dürfen nicht sein alleiniges Ziel sein.

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“

Web 2.0, KI, Innovation und Geschäftsgegenstand der GmbH

Geschäftsführerhaftung aus § 43 GmbHG entsteht auch durch nicht beweisbar oder nicht abgesegnete Entwicklung und Vermarktung von Innovationen, wenn diese Gegenstände vom bisherigen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck und/oder dem Geschäftsgegenstand nicht erfasst sind.

In Zeiten von Web 2.0, KI und VR suchen leitende Organe von Handelsgesellschaften nach innovativen Produkten, die gelegentlich eine (teilweise) Neu- oder Andersausrichtung des Unternehmens mit sich bringen würden. Ausgaben für Produktentwicklungen können – gerade den ohne Mitarbeiter im Risk-Management tätigen mittelständischen -Geschäftsführern zum Verhängnis werden, wenn die Entwicklungsaufträge von der Gesellschafterversammlung nicht abgesegnet sind. Die Kosten des Web-Business werden nicht selten unterschätzt. Eine einfach gedachte Webanwendung für iOS kann sich „schleichend“ zu einem Projekt mit komplexem Datenbank-Backend ausweiten. Dem Geschäftsführer ist daher nahezulegen die Gesellschafterversammlung wenigstens nachträglich über die zustimmungspflichtige Handlung des GF abstimmen zu lassen.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zitat aus § 43 II GmbHG