Unternehmensverkauf

Share Deal: Wie erkennt man einen „gutes“ Angebot zum Unternehmenskaufvertrag?

Hier stellt sich natürlich erst die Frage, was aus Verkäufersicht als gut bewertet werden kann. Zu einem guten Vertrag gehört nicht nur ein guter Preis, sondern auch eine Abwicklung mit möglichst wenig Missverständnissen und natürlich mit möglichst wenig Risiken, welche die Freude am Kaufpreis (und diesen selbst manchmal) reduzieren.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Preis ein kleiner Teil dessen, was für den Gesellschafter als Verkaufsinteressenten stimmen muss: Gerne würde der Anwalt den Mandanten sagen hören:

Der Käufer hat geprüft und ist zufrieden, wir haben die Garantien besprochen und reduziert, die Haftungsausschlüsse stimmen und es gibt keine Kaufpreiskorrekturklauseln.

Und natürlich – was nicht immer so der Fall ist – würde der Anwalt gerne sagen:

Wie von Ihnen mündlich mit dem Käufer besprochen, steht es auch in der letzten Version, die als notarieller Entwurf überlassen wurde.

Entscheidend ist beim Share-Deal was der Notar schließlich beurkundet. Der „Hammer“ kann auch in der letzten Version liegen – eventuell in der Auslegung der englischen Fassung eines internationalen Geschäfts. Erwarten Sie als Verkäufer Zeitdruck-Taktiken durch Erklärungen der Gegenseite, dass das Käufer-Budget nur kurz bereit stehe. Bleiben Sie frisch und lesen Sie als Verkäufer, was beurkundet werden soll.

Die Käuferseite hat natürlich ein Interesse an zahlreichen und breiten Garantie-Erklärungen des Verkäufers. Solche Klauseln sparen Kosten einer umfassenden Due Diligence durch den Käufer (auch wenn der Verzicht aus Anwaltssicht dem Käufer regelmäßig nicht zu raten ist).

Die Käuferseite wird vielleicht darauf hinweisen, dass Garantie- und Haftungsklauseln nur auf dem Papier bedeutend seien und es ja keine Probleme nach der Prüfung geben dürfte.

Tatsächlich ist es oft anders. Eine einzige schnell geschriebene Nachricht von vor Jahren kann eine Schadensersatz auslösende falsche Zusicherung bedeuten. Aus Sicht des Verkäufers darf der Wert eines Fragenkatalogs an den Verkäufer (als Anlage zum Vertrag) nicht unterschätzt werden. Dabei geht es nicht nur um die Richtigkeit, sondern auch um die Vollständigkeit der Erklärungen zu den Fragen des Käufers.

Wie so oft gilt auch hier: Man sollte in der Verhandlungszeit die Ruhe bewahren und das geschriebene Wort und seine Auslegungsmöglichkeiten immer wieder in den aktuellen Vertragsversionen überprüfen.