PHP-Version und die Haftung für den Stand der Technik

Software-Projektverantwortliche, Freelance-Entwickler und sonstige an Projektverträgen beteiligte Verhandler haben darauf zu achten, dass Abweichungen vom Stand der Technik auf Kundenwunsch oder in dessen Unkenntnis hinreichend mit dem Auftraggeber erörtert werden. Im Fall von PHP-basierter Software sollte eine Entwicklung für aktuelle PHP-Version(en) zu Grunde gelegt werden.

Hinweise zu wegen ungepachten Sicherheitsrisiken nicht mehr empfohlenen Versionen wie 5.-PHP-Versionen finden sich (z.B. für Laien verständlich bildlich dargestellt) hier: LINK

Web 2.0, KI, Innovation und Geschäftsgegenstand der GmbH

Geschäftsführerhaftung aus § 43 GmbHG entsteht auch durch nicht beweisbar oder nicht abgesegnete Entwicklung und Vermarktung von Innovationen, wenn diese Gegenstände vom bisherigen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck und/oder dem Geschäftsgegenstand nicht erfasst sind.

In Zeiten von Web 2.0, KI und VR suchen leitende Organe von Handelsgesellschaften nach innovativen Produkten, die gelegentlich eine (teilweise) Neu- oder Andersausrichtung des Unternehmens mit sich bringen würden. Ausgaben für Produktentwicklungen können – gerade den ohne Mitarbeiter im Risk-Management tätigen mittelständischen -Geschäftsführern zum Verhängnis werden, wenn die Entwicklungsaufträge von der Gesellschafterversammlung nicht abgesegnet sind. Die Kosten des Web-Business werden nicht selten unterschätzt. Eine einfach gedachte Webanwendung für iOS kann sich „schleichend“ zu einem Projekt mit komplexem Datenbank-Backend ausweiten. Dem Geschäftsführer ist daher nahezulegen die Gesellschafterversammlung wenigstens nachträglich über die zustimmungspflichtige Handlung des GF abstimmen zu lassen.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zitat aus § 43 II GmbHG