WIPI? WTF?

Ein Umstand, auf den auch die Behörden wiederholt (und teils erfolglos) hinweisen: Im Geschäftsablauf nach Kennzeichenanmeldungen ist Vorsicht geboten. Die Herkunft der Zahlungsanforderungen mit dem Betreff Markenanmeldung ist genau zu sichten. Die befasste Abteilung des Unternehmens muss klären worauf sie zahlt – oder besser nicht zahlt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann teuer werden. Das Kleingedruckte unter den „Rechnungen“ wird oft zu spät gelesen oder von den Mitarbeitern nicht in voller Tragweite verstanden. Im Zweifel sollte man beim anmeldenden Anwalt nachfragen, ob die Gebühr berechtigt ist.

Achten Sie insbesondere bei Geschäftspost, die Ihrer Buchhaltungen nach einer Anmeldung beim europäischen Markenamt vorliegt, darauf, ob es sich nur um ein Angebot eines Unternehmens (Branchenregister o.ä.) handelt, oder tatsächlich um Post von DPMA, EUIPO oder WIPO. Unsere Mandantschaft erreichte aktuell ein Postbrief eines „WIPI – World Intellectual Property Institut(s) Kft.“, das Angebote unterbreitet, die nicht auf einen Blick erkennbar sind. Sie dürfen nicht mit den offiziellen Meldungen, hier im Fall des EUIPO, verwechselt werden. Dank Sensibilisierung für diese Fälle kam es in jüngerer Zeit zu keinen Zahlungen von Mandanten der Kanzlei Fink. Die Kommunikation mit dem EUIPO erfolgt durch RA Fink meist elektronisch.

Kontaktdaten des EUIPO: Link

Sticks als Geschenk?

Wir nähern uns Weihnachten, sind bald in dem Monat, in dem gelegentlich Geschenke in Form von USB-Sticks oder anderen elektronischen Gadgets von Kunden oder Geschäftspartnern an Mitarbeiter der Geschäftskontakte verschenkt werden. Bei der Nutzung dieser harmlos wirkenden Gegenstände ist Vorsicht geboten. „Einfach mal anstecken“ um zu sehen, ob er funktioniert kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko mit sich bringen. Schadsoftware kann unbemerkt in das System des Unternehmens eindringen. Dann „brennts nicht nur am Weihnachtsbaum, sondern auch im Serverraum.“

Die Geschäftsleitung sollte sich an den Hinweisen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie orientieren, das in den Ausführungen zum Grundschutz vor zu sorglosen Umgang mit USB-Sticks warnt. Sorgfältige Unternehmensleitung veranlasst also die Aufklärung über Risiken von geschenkten Stick und Gadgets mit USB-Funktionen. Im Sinne des Direktionsrecht des Arbeitgebers sollte zumindest zum Scannen solcher Sticks vor Einsatz mit Unternehmenshardware aufgefordert werden.

Zitat aus IT-Grundschutz INF 9 mobiler Arbeitsplatz:

„Darüber hinaus werden zum Teil Geschenke in Form von Datenträgern, wie z. B. USB-Sticks, von Mitarbeitern angenommen und unüberlegt an das eigene Notebook angeschlossen. Hier kann dann das Notebook mit Schadsoftware infiziert werden und dadurch können schützenswerte Informationen gestohlen, manipuliert oder verschlüsselt und damit vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.“

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“