US-Business: Sanktionslisten

US-Unternehmen fordern im Handelsverkehr vertragliche Compliance-Zusicherungen unter Bezug auf Listen der US-Behörden. Wer auf den Listen steht, hat schlechte Aussichten auf Geschäfte mit den USA. Personen aus den USA ist verboten mit Gelisteten Geschäfte zu machen. Auch wer Gelistete zu Kunden zählt, sollte Vorsicht walten lassen. Informationen zu den Sanktionslisten können Sie z.B. hier erhalten:

Link zur Suchmaschine über die Sanktionsliste des OFAC

Link auf die Liste des UN-Sicherheitsrats

Hier weitere Hinweise zum Thema Sanktionen und Hinweise zum Auffinden der konsolidierten EU-Liste, die europäische Unternehmen generell bei Rechtsgeschäften zu beachten haben.

Neues Jahr: Hinterlegungsgegenstände prüfen

Zum neuen Jahr ist anzuraten die bestehenden Software-Hinterlegungen inhaltlich zu prüfen und nötigenfalls zu updaten. Was kam inhaltlich dazu? Dabei ist nicht nur an den Quellcode, sondern auch an erläuternde Text-Materialien zu denken, die im Laufe des letzten Jahres entstanden sind oder erworben/lizenziert wurden.

Das IT-Grundschutz CON-Dokument (i.e. eines zu „Konzeption und Vorgehensweisen“) führt in CON.5.A12 Treuhänderische Hinterlegung (CA) aus:

Für geschäftskritische Anwendungen SOLLTE geprüft werden, ob es notwendig ist, diese gegen Ausfall des Herstellers der Anwendung abzusichern. Dabei SOLLTE die treuhänderische Hinterlegung von nicht zum Lieferumfang der Anwendung gehörenden Materialien bei einer Escrow-Agentur erwogen werden, wie z. B. dokumentiertem Code, Konstruktionspläne, Schlüssel, Passwörter. In diesem Falle SOLLTEN die Pflichten der Escrow-Agentur bei der Lagerung und Herausgabe (wann darf das Hinterlegungsgut an wen herausgegeben werden?) vertraglich geregelt werden.

Der Link dazu hier (extern: BSI)

Gegen Ersatzanspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG keine Aufrechnung

Geschäftsführer, die in Krisenzeiten keine Vergütung annehmen, können nicht darauf hoffen, dass ihnen dies die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abnimmt.

§ 64 GmbHG bezweckt für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Diesem Zweck stünde die Aufrechenbarkeit entgegen. Das hat der BGH im Beschluss II ZR 425/18 nochmals klargestellt.

Treuepflicht bei Stimmabgabe

Der BGH hat sich in der Entscheidung II ZR 275/14 zu Abstimmungsblockaden aus eigennützigen Gründen des Gesellschafters geäußert.

Die Stimmabgabe eines GmbH-Gesellschafters kann treuwidrig sein, wenn der Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen.

Die Blockademacht des Gesellschafters darf nicht dazu benutzt werden, um den eigenen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und so eine Abfindung zu erstreiten. Auch die Schädigung der Mitgesellschafter oder ungerechtfertigte Sondervorteile dürfen nicht sein alleiniges Ziel sein.

WIPI? WTF?

Ein Umstand, auf den auch die Behörden wiederholt (und teils erfolglos) hinweisen: Im Geschäftsablauf nach Kennzeichenanmeldungen ist Vorsicht geboten. Die Herkunft der Zahlungsanforderungen mit dem Betreff Markenanmeldung ist genau zu sichten. Die befasste Abteilung des Unternehmens muss klären worauf sie zahlt – oder besser nicht zahlt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann teuer werden. Das Kleingedruckte unter den „Rechnungen“ wird oft zu spät gelesen oder von den Mitarbeitern nicht in voller Tragweite verstanden. Im Zweifel sollte man beim anmeldenden Anwalt nachfragen, ob die Gebühr berechtigt ist.

Achten Sie insbesondere bei Geschäftspost, die Ihrer Buchhaltungen nach einer Anmeldung beim europäischen Markenamt vorliegt, darauf, ob es sich nur um ein Angebot eines Unternehmens (Branchenregister o.ä.) handelt, oder tatsächlich um Post von DPMA, EUIPO oder WIPO. Unsere Mandantschaft erreichte aktuell ein Postbrief eines „WIPI – World Intellectual Property Institut(s) Kft.“, das Angebote unterbreitet, die nicht auf einen Blick erkennbar sind. Sie dürfen nicht mit den offiziellen Meldungen, hier im Fall des EUIPO, verwechselt werden. Dank Sensibilisierung für diese Fälle kam es in jüngerer Zeit zu keinen Zahlungen von Mandanten der Kanzlei Fink. Die Kommunikation mit dem EUIPO erfolgt durch RA Fink meist elektronisch.

Kontaktdaten des EUIPO: Link

Sticks als Geschenk?

Wir nähern uns Weihnachten, sind bald in dem Monat, in dem gelegentlich Geschenke in Form von USB-Sticks oder anderen elektronischen Gadgets von Kunden oder Geschäftspartnern an Mitarbeiter der Geschäftskontakte verschenkt werden. Bei der Nutzung dieser harmlos wirkenden Gegenstände ist Vorsicht geboten. „Einfach mal anstecken“ um zu sehen, ob er funktioniert kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko mit sich bringen. Schadsoftware kann unbemerkt in das System des Unternehmens eindringen. Dann „brennts nicht nur am Weihnachtsbaum, sondern auch im Serverraum.“

Die Geschäftsleitung sollte sich an den Hinweisen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie orientieren, das in den Ausführungen zum Grundschutz vor zu sorglosen Umgang mit USB-Sticks warnt. Sorgfältige Unternehmensleitung veranlasst also die Aufklärung über Risiken von geschenkten Stick und Gadgets mit USB-Funktionen. Im Sinne des Direktionsrecht des Arbeitgebers sollte zumindest zum Scannen solcher Sticks vor Einsatz mit Unternehmenshardware aufgefordert werden.

Zitat aus IT-Grundschutz INF 9 mobiler Arbeitsplatz:

„Darüber hinaus werden zum Teil Geschenke in Form von Datenträgern, wie z. B. USB-Sticks, von Mitarbeitern angenommen und unüberlegt an das eigene Notebook angeschlossen. Hier kann dann das Notebook mit Schadsoftware infiziert werden und dadurch können schützenswerte Informationen gestohlen, manipuliert oder verschlüsselt und damit vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.“

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“

PHP-Version und die Haftung für den Stand der Technik

Software-Projektverantwortliche, Freelance-Entwickler und sonstige an Projektverträgen beteiligte Verhandler haben darauf zu achten, dass Abweichungen vom Stand der Technik auf Kundenwunsch oder in dessen Unkenntnis hinreichend mit dem Auftraggeber erörtert werden. Im Fall von PHP-basierter Software sollte eine Entwicklung für aktuelle PHP-Version(en) zu Grunde gelegt werden.

Hinweise zu wegen ungepachten Sicherheitsrisiken nicht mehr empfohlenen Versionen wie 5.-PHP-Versionen finden sich (z.B. für Laien verständlich bildlich dargestellt) hier: LINK

Web 2.0, KI, Innovation und Geschäftsgegenstand der GmbH

Geschäftsführerhaftung aus § 43 GmbHG entsteht auch durch nicht beweisbar oder nicht abgesegnete Entwicklung und Vermarktung von Innovationen, wenn diese Gegenstände vom bisherigen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck und/oder dem Geschäftsgegenstand nicht erfasst sind.

In Zeiten von Web 2.0, KI und VR suchen leitende Organe von Handelsgesellschaften nach innovativen Produkten, die gelegentlich eine (teilweise) Neu- oder Andersausrichtung des Unternehmens mit sich bringen würden. Ausgaben für Produktentwicklungen können – gerade den ohne Mitarbeiter im Risk-Management tätigen mittelständischen -Geschäftsführern zum Verhängnis werden, wenn die Entwicklungsaufträge von der Gesellschafterversammlung nicht abgesegnet sind. Die Kosten des Web-Business werden nicht selten unterschätzt. Eine einfach gedachte Webanwendung für iOS kann sich „schleichend“ zu einem Projekt mit komplexem Datenbank-Backend ausweiten. Dem Geschäftsführer ist daher nahezulegen die Gesellschafterversammlung wenigstens nachträglich über die zustimmungspflichtige Handlung des GF abstimmen zu lassen.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zitat aus § 43 II GmbHG