Influencer-Management-Vertrag

Sind Sie Influencer/in und stehen vor der Unterzeichnung eines Management-Vertrags? Hier sind ein paar Punkte, die zu erwägen sind:

Wer wird Ihr künftiger Vertragspartner? Eine natürliche Person oder eine Gesellschaft? Im letzteren Fall: Was geschieht bei Verkauf & bei Führungswechsel und Wechsel Ihres Ansprechpartners?

Von welchen Umsätzen soll die Vergütung Ihres Managements bemessen werden?

Können Aufwendungen für das zielgruppengemäße Erscheinungsbild (Bekleidung, Fashion-Accessoires, Gadgets) und Kosten für Reisen und Reisenebenkosten (Genehmigungen, Visa ) etc. von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden?

Sind bisherige Tätigkeiten im Eigenmanagement der Influencerin/des Influencers berücksichtigt? Wurden die eigenen erworbenen Kontakte dokumentiert/beweisbar dargestellt und sind sie möglichst vom Vergütungsmessbetrag ausgenommen?

Sollen Sonderkündigungsrechte des Influencers gelten?

Soll das Inkasso auf das Management übergehen oder soll diese wichtige Kontrolle über die Einnahmen behalten bleiben?

Fallen die Werte für Naturalleistungen/Sachsponsoring an die Influencerin/den Influencer unter die zu vergütenden Einnahmen?

Gibt es eine im Vertragstext nachvollziehbar beschriebene Leistungsverpflichtung des Managements – wenigstens eine verbindliche Akquise-Roadmap für den Zeitraum nach Vertragsbeginn?

Haben Sie eine Gerichtsstandklausel, die Rechtsstreitigkeiten an Ihrem üblichen Aufenthaltsort oder wenigstens an einem Medienstandort (z.B. Köln) ermöglicht?

Wie möchten Sie Weisungsrechte gegenüber dem Management ausgestalten?

Betrifft die Managementvergütung alle Einnahmen oder „Einnahmen ausschließlich aus künstlerischer Tätigkeit“ oder Tätigkeit „als Influencer/in“?

Ja, das ist natürlich nur eine Auswahl an Themen. Fragen Sie gerne bei Rechtsanwalt Fink an, wenn Sie Beratung brauchen.

Der Name der Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr

Sie bekommen die Abschriften Ihres Falls und staunen über die Dateinamen:

00 Klageschrift.pdf 01, Anlage K – Lizenzvertrag.pdf, 02 Anlage K – Lizenzabrechnung.pdf, 03 Anlage K – Rüge Abrechnung.pdf, 04 Anlage K – Privatgutachten.pdf

Aber bitte, … „00 Klageschrift.pdf“ – muss das sein? Wenn Sie sich wundern, warum Ihnen überlassene elektronische Dokumente merkwürdige Namen haben – es gibt eine Erklärung.

Es ist ungewöhnlich, dass den Dokumentbezeichnungen von elektronischen Schriftsätzen (i.d.R. als pdf), die Ihnen Ihr Anwalt überlässt, zum Beispiel eine doppelte Null vorangestellt ist, wenn es sich um die jeweils wichtigste Eingabe ans Gericht handelt. Die „Nullnull“ hat aber nichts mit der Qualität des Schriftsatzes zu tun, sondern ist eine Möglichkeit zu erreichen, dass die Datei beim Richter „ganz oben“ im Dateisystem der Eingabe landet. Die Bezeichnung mit 2 Stellen zu Beginn ermöglicht dem Gericht nach dem Eingang dort eine automatische logische Sortierung in der vom Anwalt vorgesehenen Reihenfolge. Das wird insbesondere für den Fall, dass es mehr als 9 Dokumente sind, relevant, wo dann die Zahlensortierung stimmt. Ansonsten würde die Reihenfolge zwischen einstelligen und mehrstelligen Zahlen fehlerhaft erkannt. (Mit Anlagen kann die Gesamtzahl der Dokumente über 10 leicht erreicht werden, so dass es sich nicht um ein theoretisches Problem handelt).

Wenn nun erwogen wird, überhaupt keine Zahlen voran zu stellen, muss der Anwalt abwinken. Das Gesetz legt ihm nahe die Nummern zu verwenden und man möchte dem Gericht die Arbeit auch nicht an dieser Stelle erschweren. Es heißt ausdrücklich:

Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

Zum Nachlesen: Hier die ERVV. Aus ihr und den von ihr zitierten Normen ergibt sich auch, welche Datei-Spezifikationen zur Verwendung im elektronischen Rechtsverkehr über das Anwaltspostfach beA geeignet sind. Die Basisregel für beA-Post ans Gericht ist momentan: PDF/A, also eine Datei mit ISO 19005-1-Kompatibilität ist geeignet.

Der GF (und nicht nur er) aus der Quarantäne

Zur Sorgfaltsflicht des ordentlichen Kaufmanns gehört es, dass er das Unternehmen überwacht und informiert, abwägend, steuert. Dies kann im Falle von zwingend verfügter Corona-bedingter Quarantäne schwierig sein, trotz Home-Office-Möglichkeiten und moderner Kommunikations-Elektronik. Aufgabe der Geschäftsführung ist, sich vor einer Reise in ein Risikogebiet zu informieren, welche COVID-bezogenen und insbesondere Quarantäne-Regelungen existieren und welche nach der Rückkehr zu erwarten sind. Es geht u.a. um die Fragen:

In welche Regionen/Länder geht die Reise?

Welche Durchreiseländer sind zu berücksichtigen?

Wie ist die Ansicht des RKI: Stehen die Länder/Regionene auf der Liste der Risikogebiete?

Welche schnellen Test-Möglichkeiten bestehen? (Flughäfen, Hausarzt verfügbar, sonstige Testzentren)

Welche Behörde gibt frei?

Trotz negativem Test: Welche Hindernisse sind bekannt? Wie ist die Freigabe von der Quarantäne nach Einreise zu erhalten?

Für die Praxis ist es wichtig zu wissen, dass nicht alle Ordnungsämter die Autobahn-Tests, i.e. die negativen Ergebnisse von PCR-Tests auf Raststätten, akzeptieren. Im Raum Schwäbisch Gmünd z.B. wurden Tests der Fa. eurofins LifeCodexx GmbH, Konstanz, der Teststelle Hochfelln im Landkreis Traunstein (Österreich-Einreise) in mehreren Fällen nur mit ärztlicher Bestätigung akzeptiert.

Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltende Verordnung zur Quarantäne-Pflicht regelt in § 1II: Ein ärztliches Zeugnis im Sinne dieser Verordnung muss die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) in der jeweils geltenden Fassung (TestpflichtVO) erfüllen. Als ein ärztliches Zeugnis nach Satz 1 gilt auch die Bescheinigung eines fachärztlich geführten Testlabors. Ob das Testlabor fachärztlich geführt ist, kann nicht immer sofort erkannt werden. Die eurofins-Hotline konnte dazu z.B. am 7.9.2020 keine genaue Auskunft geben.

Auch ist ratsam mit einem Arzt zu klären, ob der Konsum von Halspastillen, Nasenspray oder Alkohol sich auf das Testergebnis auswirken kann, bzw. das Testergebnis zeitlich verzögert. Der Presse waren Hinweise dazu zu entnehmen, dass diese Stoffe im Testverfahren zu Verzögerungen führen.

Zugänglichkeit der Informationen über Streitbeilegung in AGB

Beachten Sie das Urteil des EuGH zur Verfügbarkeit der Verbraucherstreitinfo in AGB. Der europäische Gerichtshofs hat in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass er Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung in den AGB sehen möchte. Im Fall reichte es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass die Hinweise an anderer Stelle standen.

Hier der Link zum Volltext auf Curia.

Das Gericht hatte auf die Vorlagefrage geantwortet, dass „ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.“

Geheimnisschutz: E2E im Conferencing

Mittelständische Unternehmen nehmen die Herausforderungen der Situation an – dazu zählt oft auch die Auswahl eines Tools für Online-Conferencing. Obwohl viel darüber geschrieben wird und viele Konferenzen über unterschiedliche Anbieter stattfinden, sind die Auswahlkriterien nicht leicht zu erfassen. Der gemäß gesetzlicher Anforderung sorgfältig handelnde Kaufmann muss viele Aspekte bedenken, wie

Verfügbarkeit und Dienstqualität,
Kosten,
Verständlichkeit des Nutzer-Interfaces
,
Kenntnisse der Mitarbeiter, die z.B. zur schnellen Eingewöhnung und Problembehebung beitragen können.

Kommt es zum Thema Sicherheit, insbesondere dem Schutz vor Ausspähung, wird es „ungemütlich aufwändig“ bei der Betrachtung der Angebote. Für wirksamen Geheimnisschutz sind wichtig:

Die Nutzung von Verschlüsselungsstandards (z.B. AES, TLS) und
die Gewährung der Durchgängigkeit der Verschlüsselung
(E2E oder nicht)

Die E2E-Thematik ist wesentlich: Es reicht nicht aus, sich damit zu befassen, ob eine Verschlüsselungstechnik angewendet wird. Der anzustrebende Schutz des Geschäftsgeheimnisses wird nur gesichert sein, wenn eine Verschlüsselung von einem Ende zum anderen Ende der Übertragungsleitung stattfindet. Diese end-to-end oder E2E-Verschlüsselung lässt nicht zu, dass ein Diensteanbieter (d.h. auch ein dort eingeschleuster Mitarbeiter ) geheime Inhalte abgreift. Anmerkung: Als Jurist kennt man die Diskussion um E2E von der Einführung der Technik des elektronischen Anwaltspostfachs beA.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass geprüft werden muss, ob E2E-Verschlüsselung Anwendung findet und für welche Dienste des Dienstleisters das der Fall ist – denn es ist nicht sichergestellt, dass eine E2E-Verbindung, die für den Austausch von Texten über ein Team-Modul angewendet wird, auch für den Videokonferenz-Kontakt in der Team-Software genutzt wird.

Fazit:
Die Frage der Unternehmensführung an die eigene Abteilung IT/Technik/Security oder an externe Dienstleister muss primär die effektive Verschlüsselung von Medien-Daten zwischen Endgeräten betreffen, zumindest dort wo Geheimnisschutz notwendig ist. Anderenfalls droht die Organhaftung wegen mangelhafter Organisation. Aus juristischer Sicht ist davor zu warnen Geschäftskommunikation zwischen Mitarbeitern vorschnell als trivial (und nicht schutzwürdig) zu bewerten. Inwieweit einfache Kommunikationsinhalte interessant für Angreifer sein können, lässt sich aktuellen Berichten entnehmen. Auch kleinere Unternehmen müssen diese Gefährdungsszenarien in ihre Erwägungen einstellen.


IT: Ihr Vertragspartner ist KRITIS?

Werk- und Dienstleister der IT-Branche für kritische Infrastrukturen stehen vielen Regelwerken gegenüber, die ihr Vertragspartner erfüllen muss. In den Sektoren

  • Energie,
  • Informationstechnik und Telekommunikation,
  • Transport und Verkehr,
  • Gesundheit,
  • Wasser und Ernährung,
  • Finanz- und Versicherungswesen

sind ab einer gewissen Unternehmensgröße des Kunden von ihm Sicherheitsvorkehrungen (u.a.) im Hinblick auf die IT zu treffen. Was bedeutet das für den Vertragspartner:

Wie sonst im Werkvertragsrecht, wenn nichts abweichendes geregelt ist, gilt es (mindestens) den Stand der Technik zu erreichen. Für die Betreiber kritischer Infrastrukturen gibt es dazu spezielle Anforderungen. Die Basis der KRITIS-Einordnung und der Pflichten sind das IT-Sicherheitsgesetz und die Rechtsverordnung dazu:
IT Sicherheitsgesetz
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV)

Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) spielen eine besondere Rolle als Maßstab des zu erfüllenden Sicherheitslevels/des geforderten Standes der Technik. Einige B3S finden sie hier:
B3S Verzeichnis

Die Unternehmensführung des Vertragspartners eines Unternehmens im Bereich kritischer Infrastrukturen soll vorsorglich – zur Meinung von Rechtsstreitigkeiten – bei Vertragsannahme und der Ausführung davon ausgehen, dass die „eingekauften“ Leistungen zur Erfüllung der KRITIS-Pflichten tauglich sind. Beide Vertragsparteien müssen sich über die einschlägigen Normen bewusst werden, z.B. auch aus DIN, ISO, DKE, ISO/IEC oder abzuleiten aus B3C.

Zu beachten ist, dass spezielle Bereiche wie der TK-Netzbetrieb Sonderregelungen unterliegen. Dazu ist auf die IT-Sicherheitskataloge der Bundesnetzagentur hinzuweisen:
Sicherheitskataloge BNA

Dazu zählt z.B. der IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1b Energiewirtschaftsgesetz. In dessen Rahmen fällt die Vorgabe, dass der Anlagenbetreiber die Konformität seines Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS) mit den Anforderungen dieses IT-Sicherheitskatalogs durch ein Zertifikat einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nachweisen muss. Im Zitat:

Dementsprechend haben Betreiber von Energieanlagen, die durch die BSI- Kritisverordnung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, ein ISMS zu implementieren, das den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung genügt.

Zum Standard: Abstract in EN

Künftiger Differenzierungsbedarf bei Corona-Regelungen

Zahlreiche Unternehmer fühlen sich durch die Corona-Regelungen in ihrer Freiheit eingeschränkt und sehen den Bestand der Betriebe gefährdet. Es geht rechtlich um den Schutzgedanken, der in den Artikeln 12 und Art. 14 des Grundgesetzes festgeschrieben ist, im Einzelnen um das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“.

Tatsächlich bestehen an der Grundlage der Corona-Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg Zweifel. Massive Eingriffe in Grundrechte von Bürgern stehen in der Demokratie berechtigterweise unter dem Parlamentsvorbehalt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in einem einstweiligen Verfahren Bedenken an der Verordnungsgrundlage geäußert. Er entscheidet gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgeichtsordnung Baden-Württemberg über Normenkontrollanträge:

§ 4 Normenkontrollverfahren
DER Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.

Auch wenn bisherige juristische Angriffe gegen die Verordnung im einstweiligen Rechtsschutz wenig erfolgreich waren, ist der Zeitablauf zu berücksichtigen und damit die wachsende Möglichkeit der Exekutive, den Grundrechen zur Geltung zu verhelfen. Sachverhalte sind zweckorientiert, evtl. branchenspezifisch, aufzuarbeiten und aktives Einrichten von Gesundheitssicherungen (auch organisatorische) durch Unternehmer muss erkannt werden und entsprechende Ausnahmen von Pauschalverboten ermöglicht werden. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Grundrechte erfordert, dass staatlich angeordnete Maßnahmen angemessen sind. Maßnahmen mit präventiver Wirkung sind dem Gesetzgeber zum Gesundheitsschutz zwar möglich. Wenn der Präventionszweck aber anders sichergestellt werden kann, muss die Verordnung eine hinreichende Öffnungsklausel vorsehen. Sonst könnte das Unrecht durch den Gesetzgeber zu Amtshaftungsansprüchen führen, wenn grundrechtliche Schutzpflichten durch den Gesetzgeber verletzt wurden, die dem Staat zu schützen gerade obliegen oder wenn eine evidente Pflichtverletzung vorliegt.

DSE nach OLG Stuttgart

Zur aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (2 U 257/19) zu datenschutzrechtlichen Informationspflichten:

Im Urteil vom 27.2.2020 hat sich das für unseren Gerichtsbezirk zuständige OLG Stuttgart zur Abmahnbarkeit von fehlenden Darstellungen zum Datenschutz geäußert. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, hat der Verantwortliche zur Erhebung der Daten Informationen zu erteilen. Die genauen Informationspflichten sind der DSGVO (u.a.) zu entnehmen und hängen teils davon ab, ob bestimmte Umstände vorliegen. Abmahnbar sind nach der Interpretation dieser Entscheidung jedenfalls Verstöße gegen die Pflichten zur Darstellung von:

  • Namen und
  • Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);
  • Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);
  • Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);
  • das Bestehen eines Rechts auf 
    • Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie 
    • auf Berichtigung 
    • oder Löschung
    • oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder
    • eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung 
    • sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO); 
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, 
  • ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).

Diese Rechtsansicht der Richter des OLG ist zu berücksichtigen, bis der BGH in der Revision oder das OLG in künftiger Entscheidung anderes äußert.

Zahlreiche weitere Angaben, die nicht oder ungenau gemacht werden, können zu Abmahnungen führen. Der Mandantschaft wird zunächst geraten insbesondere die oben aufgeführten Punkte zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das OLG Stuttgart weist in seiner Entscheidung auch auch auf

Artikel 13 Absatz 1 lit. a (2. Alt.)

Artikel 13 Absatz 1 lit. b

Artikel 13 Absatz 1 lit. d

Artikel 13 Absatz 1 lit. e

Artikel 13 Absatz 1 lit. f

Artikel 13 Absatz 2 lit. c

Artikel 13 Absatz 2 lit. f

Artikel 13 Absatz 3

hin. Siehe dazu den unmittelbar in Deutschland anwendbaren Normtext der Datenschutzgrundverordnung hier: LINK

Corona und die Geschäftsführer-Pflichten

Aktuell kommt oft die Frage auf, wie sich die Geschäftsführung eines in Baden-Württemberg oder Bayern ansässigen Unternehmens angesichts erheblicher Infektionszahlen mit COVID-19 verhalten soll. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesetz, dass Geschäftsführer nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht haben und in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden müssen, § 43 I GmbHG. Dies beinhaltet verschiedenste (u.a. Sorgfalts-) Pflichten, insbesondere Pflichten

  • zur Erneuerung der unternehmerischen Planung auf Grund etwa veränderter Logistik-, Absatz- und Personalsituationen, denn das bisherige business judgement kann auf Grund aktueller Informationsgrundlagen falsch geworden sein, vgl. § 93 I S. 2 AktG – dies gilt aktuell insbesondere für Unternehmen mit den Märken China und Italien
  • zum Schutz der geordneten Abläufe und dabei insbesondere zum Gesundheitsschutz, inklusive der Prüfung und ggfls. Neuordnung von Betriebsabläufen und die Ermöglichung eines situationsangemessenen Hygiene-Niveaus. Dabei ist auf die Regeln im Arbeitsschutzrecht hinzuweisen, die es nicht erst seit der Corona-Gefahr gibt, z.B. § 4 ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; …“

(Hervorhebungen durch den Verfasser RA Fink)

Die Änderung von Arbeitsabläufen durch räumliche Trennung zum Zweck des Gesundheitsschutzes kann übrigens nebenbei auch Anforderungen des Geheimnisschutzes (GehSchG) sowie des Datenschutzes (DSGVO, BDSG) zu mehr Geltung verhelfen. Zahlreiche Hinweise zur Pandemieplanung gibt das Handbuch betriebliche Pandemieplanung.

Da Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für Schäden nach § 43 I GmbHG haften, darf die Unternehmensführung finanzielle Ansprüche der Gesellschaft nicht außer Acht, insbesondere nicht verfristen lassen, z.B. aus § 56 Infektionsschutzgesetz. In Absatz V S. 2 ist die Antragsvoraussetzung geregelt:

„Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.“

Es gibt in dieser Corona-Sondersituation einiges (nicht nur aus juristischer Sicht) zu bedenken. Die obigen Ausführungen sind nur punktuelle Hinweise zu ausgewählten Rechtsfragen.

Die Kanzlei Fink wünscht allen Unternehmenslenkern und deren Mitarbeitern in der Mandantschaft gute Gesundheit.