Geheimnisschutz: E2E im Conferencing

Mittelständische Unternehmen nehmen die Herausforderungen der Situation an – dazu zählt oft auch die Auswahl eines Tools für Online-Conferencing. Obwohl viel darüber geschrieben wird und viele Konferenzen über unterschiedliche Anbieter stattfinden, sind die Auswahlkriterien nicht leicht zu erfassen. Der gemäß gesetzlicher Anforderung sorgfältig handelnde Kaufmann muss viele Aspekte bedenken, wie

Verfügbarkeit und Dienstqualität,
Kosten,
Verständlichkeit des Nutzer-Interfaces
,
Kenntnisse der Mitarbeiter, die z.B. zur schnellen Eingewöhnung und Problembehebung beitragen können.

Kommt es zum Thema Sicherheit, insbesondere dem Schutz vor Ausspähung, wird es „ungemütlich aufwändig“ bei der Betrachtung der Angebote. Für wirksamen Geheimnisschutz sind wichtig:

Die Nutzung von Verschlüsselungsstandards (z.B. AES, TLS) und
die Gewährung der Durchgängigkeit der Verschlüsselung
(E2E oder nicht)

Die E2E-Thematik ist wesentlich: Es reicht nicht aus, sich damit zu befassen, ob eine Verschlüsselungstechnik angewendet wird. Der anzustrebende Schutz des Geschäftsgeheimnisses wird nur gesichert sein, wenn eine Verschlüsselung von einem Ende zum anderen Ende der Übertragungsleitung stattfindet. Diese end-to-end oder E2E-Verschlüsselung lässt nicht zu, dass ein Diensteanbieter (d.h. auch ein dort eingeschleuster Mitarbeiter ) geheime Inhalte abgreift. Anmerkung: Als Jurist kennt man die Diskussion um E2E von der Einführung der Technik des elektronischen Anwaltspostfachs beA.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass geprüft werden muss, ob E2E-Verschlüsselung Anwendung findet und für welche Dienste des Dienstleisters das der Fall ist – denn es ist nicht sichergestellt, dass eine E2E-Verbindung, die für den Austausch von Texten über ein Team-Modul angewendet wird, auch für den Videokonferenz-Kontakt in der Team-Software genutzt wird.

Fazit:
Die Frage der Unternehmensführung an die eigene Abteilung IT/Technik/Security oder an externe Dienstleister muss primär die effektive Verschlüsselung von Medien-Daten zwischen Endgeräten betreffen, zumindest dort wo Geheimnisschutz notwendig ist. Anderenfalls droht die Organhaftung wegen mangelhafter Organisation. Aus juristischer Sicht ist davor zu warnen Geschäftskommunikation zwischen Mitarbeitern vorschnell als trivial (und nicht schutzwürdig) zu bewerten. Inwieweit einfache Kommunikationsinhalte interessant für Angreifer sein können, lässt sich aktuellen Berichten entnehmen. Auch kleinere Unternehmen müssen diese Gefährdungsszenarien in ihre Erwägungen einstellen.