WIPI? WTF?

Ein Umstand, auf den auch die Behörden wiederholt (und teils erfolglos) hinweisen: Im Geschäftsablauf nach Kennzeichenanmeldungen ist Vorsicht geboten. Die Herkunft der Zahlungsanforderungen mit dem Betreff Markenanmeldung ist genau zu sichten. Die befasste Abteilung des Unternehmens muss klären worauf sie zahlt – oder besser nicht zahlt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann teuer werden. Das Kleingedruckte unter den „Rechnungen“ wird oft zu spät gelesen oder von den Mitarbeitern nicht in voller Tragweite verstanden. Im Zweifel sollte man beim anmeldenden Anwalt nachfragen, ob die Gebühr berechtigt ist.

Achten Sie insbesondere bei Geschäftspost, die Ihrer Buchhaltungen nach einer Anmeldung beim europäischen Markenamt vorliegt, darauf, ob es sich nur um ein Angebot eines Unternehmens (Branchenregister o.ä.) handelt, oder tatsächlich um Post von DPMA, EUIPO oder WIPO. Unsere Mandantschaft erreichte aktuell ein Postbrief eines „WIPI – World Intellectual Property Institut(s) Kft.“, das Angebote unterbreitet, die nicht auf einen Blick erkennbar sind. Sie dürfen nicht mit den offiziellen Meldungen, hier im Fall des EUIPO, verwechselt werden. Dank Sensibilisierung für diese Fälle kam es in jüngerer Zeit zu keinen Zahlungen von Mandanten der Kanzlei Fink. Die Kommunikation mit dem EUIPO erfolgt durch RA Fink meist elektronisch.

Kontaktdaten des EUIPO: Link

Sticks als Geschenk?

Wir nähern uns Weihnachten, sind bald in dem Monat, in dem gelegentlich Geschenke in Form von USB-Sticks oder anderen elektronischen Gadgets von Kunden oder Geschäftspartnern an Mitarbeiter der Geschäftskontakte verschenkt werden. Bei der Nutzung dieser harmlos wirkenden Gegenstände ist Vorsicht geboten. „Einfach mal anstecken“ um zu sehen, ob er funktioniert kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko mit sich bringen. Schadsoftware kann unbemerkt in das System des Unternehmens eindringen. Dann „brennts nicht nur am Weihnachtsbaum, sondern auch im Serverraum.“

Die Geschäftsleitung sollte sich an den Hinweisen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie orientieren, das in den Ausführungen zum Grundschutz vor zu sorglosen Umgang mit USB-Sticks warnt. Sorgfältige Unternehmensleitung veranlasst also die Aufklärung über Risiken von geschenkten Stick und Gadgets mit USB-Funktionen. Im Sinne des Direktionsrecht des Arbeitgebers sollte zumindest zum Scannen solcher Sticks vor Einsatz mit Unternehmenshardware aufgefordert werden.

Zitat aus IT-Grundschutz INF 9 mobiler Arbeitsplatz:

„Darüber hinaus werden zum Teil Geschenke in Form von Datenträgern, wie z. B. USB-Sticks, von Mitarbeitern angenommen und unüberlegt an das eigene Notebook angeschlossen. Hier kann dann das Notebook mit Schadsoftware infiziert werden und dadurch können schützenswerte Informationen gestohlen, manipuliert oder verschlüsselt und damit vorübergehend unbrauchbar gemacht werden.“

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“

PHP-Version und die Haftung für den Stand der Technik

Software-Projektverantwortliche, Freelance-Entwickler und sonstige an Projektverträgen beteiligte Verhandler haben darauf zu achten, dass Abweichungen vom Stand der Technik auf Kundenwunsch oder in dessen Unkenntnis hinreichend mit dem Auftraggeber erörtert werden. Im Fall von PHP-basierter Software sollte eine Entwicklung für aktuelle PHP-Version(en) zu Grunde gelegt werden.

Hinweise zu wegen ungepachten Sicherheitsrisiken nicht mehr empfohlenen Versionen wie 5.-PHP-Versionen finden sich (z.B. für Laien verständlich bildlich dargestellt) hier: LINK

Web 2.0, KI, Innovation und Geschäftsgegenstand der GmbH

Geschäftsführerhaftung aus § 43 GmbHG entsteht auch durch nicht beweisbar oder nicht abgesegnete Entwicklung und Vermarktung von Innovationen, wenn diese Gegenstände vom bisherigen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck und/oder dem Geschäftsgegenstand nicht erfasst sind.

In Zeiten von Web 2.0, KI und VR suchen leitende Organe von Handelsgesellschaften nach innovativen Produkten, die gelegentlich eine (teilweise) Neu- oder Andersausrichtung des Unternehmens mit sich bringen würden. Ausgaben für Produktentwicklungen können – gerade den ohne Mitarbeiter im Risk-Management tätigen mittelständischen -Geschäftsführern zum Verhängnis werden, wenn die Entwicklungsaufträge von der Gesellschafterversammlung nicht abgesegnet sind. Die Kosten des Web-Business werden nicht selten unterschätzt. Eine einfach gedachte Webanwendung für iOS kann sich „schleichend“ zu einem Projekt mit komplexem Datenbank-Backend ausweiten. Dem Geschäftsführer ist daher nahezulegen die Gesellschafterversammlung wenigstens nachträglich über die zustimmungspflichtige Handlung des GF abstimmen zu lassen.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Zitat aus § 43 II GmbHG

Das Aktenzeichen II ZR: Wenn der Streit „hoch geht“

Warum ist der II. Zivilsenat des BGH für Gesellschaftsrechtler bedeutend?

Nach den Instanzen Landgericht und Oberlandesgericht entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Gesellschaftsrecht als höchste Instanz. Der dortige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gibt in seinen Beschlüssen und Urteilen grundlegende Richtungen im Gesellschaftsrecht vor. Er ist unter anderem für Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB), für Gesellschafterstreit in Gesellschaften (genauer: für „innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern“) und Streitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz zuständig. Daher werden in der gesellschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung häufig Entscheidungen zitiert, deren Quellenangabe das Zeichen „II ZR“ enthält.

Wenn Sie mehr über den BGH oder die Aufgaben der Senate wissen wollen: Hier finden Sie den Link zum BGH

Coders Arbeitsplatz: Spieglein, Spieglein?

Ein neuer Auftrag mit neuen Gesichtern im Unternehmen steht an? Ein akquiriertes Großprojekt freut die Finanzplaner von Softwareunternehmen üblicherweise. Werden neue Mitarbeiter (wenn auch nur auf Zeit) eingestellt, muss die Geschäftsführung im Blick haben, dass es nicht trivial ist, neue Desks zu schaffen. Der Coder-Arbeitsplatz im Großraumbüro ganz hinten im Dunkeln oder der mit dem Rücken zum Fenster mag für Entwickler noch OK oder – je nach Charakter – sogar angenehm sein.

Das Arbeitsschutzrecht steht aber in vielen Fällen entgegen. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) regelt nicht nur Sitzpositionen, sondern auch das Spiegeln des Bildschirms („Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist“) und die Größe des Bildschirms. Es zeigt sich also, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung für den neuen Mitarbeiter nicht nur für seine künftigen Aufgaben ausschlaggebend ist, sondern auch für die rechtmäßige Einrichtung dessen Arbeitsplatzes Vorgaben macht. Man kann länger diskutieren wie groß die Bildschirmdiagonale für Development mit X-Code sein muss. Dazu sollte man es aus Sicht der Unternehmensführung jedenfalls nicht vor Gericht kommen lassen. Die Geschäftsführung sollte typische Symptome falscher Arbeitsplatzeinrichtung (Ermüdungen, Kopfschmerzen, Verspannungen etc.) kennen und schnellstens prüfen, ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten ist, insbesondere wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Codern drohen.

Den Rechtstext finden Sie hier im Dokument unten unter Nr. 6.

negative Kundenbewertungen: Güte oder Klage?

Unangemessene Bewertungen können dem Unternehmensimage schaden. Tut sich nichts, kann man klagen. Das ist je nach Kunde unerlässlich. Aber ich alle Sachverhalte erfordern die Klage. Gegenüber verärgerten Kunden bietet sich oft das Güteverfahren an, um nicht frühzeitig die Brücken zu verbrennen.

Ein bleibender oder zurückeroberter Kunde wird positives Potenzial für den Absatz des Unternehmens haben. Eine gewonnene Klage dagegen könnte der Kunde zum Anlass nehmen möglichst weiter nach Negativem zu suchen. Bekommt der Kunde Post von einer Gütestelle, erkennt er den Goodwill des Vertragspartners. Die Gütestelle kann eine produktive Lösung jenseits des offenen geäußerten Konfliktgegenstandss anregen.

Content und UWG

Nicht nur die Beiträge von „expliziten Influencern“, sondern auch die der Web-Communities mit eigenen redaktionellen Inhalten (RStV-Pflichten beachten!) stehen unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. Wo Werbung nicht erkennbar ist, droht die Abmahnung. Welche wettbewerbsrechtlichen Vorgaben es gibt, ist den Verantwortlichen oft nicht bewusst.

Zur Content-Kennzeichnung und Web-Gestaltung ist der Blick ins UWG notwendig. Insbesondere im Anhang zu § 3 UWG finden sich konkrete Hinweise, wie weit der Inhaltsanbieter gehen darf. Rechtswidrig ist laut Gesetz „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“

Link zum Anhang zu § 3 UWG im Ganzen