Das Aktenzeichen II ZR: Wenn der Streit „hoch geht“

Warum ist der II. Zivilsenat des BGH für Gesellschaftsrechtler bedeutend?

Nach den Instanzen Landgericht und Oberlandesgericht entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Gesellschaftsrecht als höchste Instanz. Der dortige zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gibt in seinen Beschlüssen und Urteilen grundlegende Richtungen im Gesellschaftsrecht vor. Er ist unter anderem für Ansprüche aus Gesellschaftsverhältnissen (§§ 705 ff. BGB), für Gesellschafterstreit in Gesellschaften (genauer: für „innere Verhältnisse von Handelsgesellschaften, stillen Gesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sowie Vereinen (auch Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit) mit Einschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen und ihren Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern“) und Streitigkeiten aus dem Umwandlungsgesetz zuständig. Daher werden in der gesellschaftsrechtlichen anwaltlichen Beratung häufig Entscheidungen zitiert, deren Quellenangabe das Zeichen „II ZR“ enthält.

Wenn Sie mehr über den BGH oder die Aufgaben der Senate wissen wollen: Hier finden Sie den Link zum BGH

Coders Arbeitsplatz: Spieglein, Spieglein?

Ein neuer Auftrag mit neuen Gesichtern im Unternehmen steht an? Ein akquiriertes Großprojekt freut die Finanzplaner von Softwareunternehmen üblicherweise. Werden neue Mitarbeiter (wenn auch nur auf Zeit) eingestellt, muss die Geschäftsführung im Blick haben, dass es nicht trivial ist, neue Desks zu schaffen. Der Coder-Arbeitsplatz im Großraumbüro ganz hinten im Dunkeln oder der mit dem Rücken zum Fenster mag für Entwickler noch OK oder – je nach Charakter – sogar angenehm sein.

Das Arbeitsschutzrecht steht aber in vielen Fällen entgegen. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) regelt nicht nur Sitzpositionen, sondern auch das Spiegeln des Bildschirms („Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist“) und die Größe des Bildschirms. Es zeigt sich also, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung für den neuen Mitarbeiter nicht nur für seine künftigen Aufgaben ausschlaggebend ist, sondern auch für die rechtmäßige Einrichtung dessen Arbeitsplatzes Vorgaben macht. Man kann länger diskutieren wie groß die Bildschirmdiagonale für Development mit X-Code sein muss. Dazu sollte man es aus Sicht der Unternehmensführung jedenfalls nicht vor Gericht kommen lassen. Die Geschäftsführung sollte typische Symptome falscher Arbeitsplatzeinrichtung (Ermüdungen, Kopfschmerzen, Verspannungen etc.) kennen und schnellstens prüfen, ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten ist, insbesondere wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Codern drohen.

Den Rechtstext finden Sie hier im Dokument unten unter Nr. 6.

negative Kundenbewertungen: Güte oder Klage?

Unangemessene Bewertungen können dem Unternehmensimage schaden. Tut sich nichts, kann man klagen. Das ist je nach Kunde unerlässlich. Aber ich alle Sachverhalte erfordern die Klage. Gegenüber verärgerten Kunden bietet sich oft das Güteverfahren an, um nicht frühzeitig die Brücken zu verbrennen.

Ein bleibender oder zurückeroberter Kunde wird positives Potenzial für den Absatz des Unternehmens haben. Eine gewonnene Klage dagegen könnte der Kunde zum Anlass nehmen möglichst weiter nach Negativem zu suchen. Bekommt der Kunde Post von einer Gütestelle, erkennt er den Goodwill des Vertragspartners. Die Gütestelle kann eine produktive Lösung jenseits des offenen geäußerten Konfliktgegenstandss anregen.

Content und UWG

Nicht nur die Beiträge von „expliziten Influencern“, sondern auch die der Web-Communities mit eigenen redaktionellen Inhalten (RStV-Pflichten beachten!) stehen unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. Wo Werbung nicht erkennbar ist, droht die Abmahnung. Welche wettbewerbsrechtlichen Vorgaben es gibt, ist den Verantwortlichen oft nicht bewusst.

Zur Content-Kennzeichnung und Web-Gestaltung ist der Blick ins UWG notwendig. Insbesondere im Anhang zu § 3 UWG finden sich konkrete Hinweise, wie weit der Inhaltsanbieter gehen darf. Rechtswidrig ist laut Gesetz „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“

Link zum Anhang zu § 3 UWG im Ganzen

10 Basics zum Gesellschaftsrecht nicht nur für StartUps

Nr.1 Basisüberlegungen vor Gründung

Lassen Sie sich genug Zeit zur Durchsicht der Entwürfe. Klären Sie wesentliche Fragen vor dem Notartermin. 

Bedenken Sie nicht nur den Steuervorteil und die Gründungskosten. Bedenken Sie die Akzeptanz der Gesellschaftsform am Markt, bei Zulieferern und bei der Kreditvergabeentscheidung. 

Gesetzliche Haftungsbeschränkungen sind kein Freibrief für Organe (insbesondere Geschäftsführer, Vorstände) und Gesellschafter. Es gibt viele Haftungsszenarien im Recht der Kapitalgesellschaften.

Nr. 2 Gesellschafterauswahl

In Handelsgesellschaften ist es wichtig um Reibungsverluste zu vermeiden, dass sich die Gesellschafter soweit verstehen, dass die Gesellschafterversammlung nicht durch Pattsituationen unbeweglich wird. Suchen Sie also als Mitgesellschafter möglichst Personen aus, mit denen Sie längerfristig zu tun haben wollen. Bedenken Sie bei institutionellen Mitgesellschaftern, dass deren Führung schnell wechseln kann (GF-Kündigung, Abberufung) oder die Beteiligungen an Konkurrenten veräußert werden könnten. 

Analysieren Sie das Verhalten der Mitgesellschafter in deren bisherigen Wirtschaftsleben. Sprunghaftes Handeln der Mitgesellschafter kann ein Risiko sein. Erwägen Sie die Anteilsverteilung unter den gefundenen Aspekten. Bedenken Sie auch, welche Kenntnisse und Vorstellungen die Mitgesellschafter einer GmbH vom Vertrieb haben. Der Vertrieb ist meist wesentliches Element des Erfolgs eines Unternehmens.

Nr. 3 Gründen

Den Gesellschaftsvertrag lesen! Was man nicht versteht, sollte man sich erklären lassen. Gerade die „hinteren Klauseln“ im Vertragstext zu Vinkulierung, Ausscheiden, Berechnungsvorgaben sind für den späteren Anteilswert wichtig. Auch die Finanzbehörde schaut genau auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen, wenn es um die steuerrechtliche Wirksamkeit von Maßnahmen geht.

Nr. 4 Kosten

Die Notarkosten richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG). Lassen Sie sich die Kosten rechtzeitig mitteilen, bevor Sie umfassende Vertragswerke beurkunden lassen. 

Nr. 5 Zeitpunkt

Werden Sie vor Eintragung im Handelsregister geschäftlich möglichst wenig nach außen tätig. Anderenfalls erhöht der Handelnde seine Haftungsrisiken unnötig. Zur Haftung der Gründer in der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgesellschaft gibt es zahlreiche Regelungen.

Nr. 6 Finanzierung

Klären Sie die Kapitalaufbringung durch Gesellschafter und evtl. durch zusätzliche Gesellschafterdarlehn und die sonst notwendigen Finanzierungsschritte VOR dem Erstkontakt mit Banken. Die Banksachbearbeiter nehmen konzeptionelle Unsicherheiten mit in Ihre Finanzierungserwägungen auf. Eine unklare Geschäfts-Strategie wird nur in wenigen Fällen von der Bank finanziert werden.

Nr. 7 Strategien zeigen

Erzählen Sie der Bank keine unreifen Ideen. Zeigen und wahren Sie die Professionalität Ihrer Planung – seien Sie dabei freundlich. Businessplan und Roadmaps müssen fundiert, sicher und überlegt erscheinen, auch was Zukunftsideen anbetrifft.

Nr. 8 Sicherheiten

Erwarten Sie, dass die Banken Sie als Unternehmensführer persönlich in die Haftung nehmen wollen, wenn das Startup Kredite erhält. Erwägen Sie jede Bürgschaft gut und verhandeln ggfls. deren Höhe und sachliche Begrenzungen. 

Nr. 9 Geschäftsgegenstand beachten

So trivial es klingt: Bleiben Sie innerhalb der durch den Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Grenzen. Denken Sie frühzeitig an Satzungserweiterungen, wenn Sie weitere Geschäftsgebiete erschließen möchten. 

Nr. 10 Versicherung

Die Versicherung gegen die Inanspruchnahme wegen fahrlässigen Verstößen gegen die Pflichten als Unternehmensorgan oder -leiter, die Directors and Officers-Versicherung, deckt einge Risiken ab. Bedenken Sie, dass die Risikoermittlung zu Ihrem Unternehmen und die Durchsicht des Angebots aufwändig sind und eine rückwirkende Versicherung oft nicht in Betracht kommt. Gerade in der Anfangszeit werden von Gründern in Organstellung (GF, Vorstand) zahlreiche Fehler gemacht, so dass die Versicherung nicht erst ein Thema für die fortgeschrittenen Phasen des Unternehmens ist. 

Hinweis zu den Empfehlungen: Die obigen Darstellungen sollen und können weder vollständig, noch für alle Fälle und alle Branchen gültig sein. Sie stellen einen vom Autor nach subjektiver Gewichtung ausgewählten groben Basiskatalog von Informationen dar, der sich auf häufige (an Rechtsanwalt Fink gerichtete) Fragen der an KMU-Gründungen Beteiligten stützt.

Mustervertrag: Band-GbR-Vertrag

Im Vorgespräch suchen Musiker oft eine Orientierung was sie zu vereinbaren haben, wenn die Band künftige Rechtssicherheit anstrebt. So vielfältig wie die Künstler, können auch die Interessen bei der Zusammenarbeit sein. Daher kann nicht erwartet werden, dass es einen Mustervertrag „für alle“ gibt. Auch ist es nicht immer möglich alle Interessen übereinstimmend zu fixieren. Als Fingerzeig, worüber sich die Band-Kolleginnen und Kollegen unterhalten müssen, bevor sie die Vertragstexte fassen (lassen), dient der folgende Mustertext:

Das Muster geht von mehreren schöpferisch-künstlerisch tätigen Musikern aus, die sich zu einer Band auf Dauer zusammenschließen wollen. Die Gesellschafter besitzen eigene Instrumente und wollen öffentliche Auftritte spielen. Nur zur Klarstellung für diejenigen, die im Musikbusiness neu sind: Hier geht es nicht um einen Bandübernahmevertrag im Sinne der Musikrechteeinräumung.

Gesellschaftsvertrag der Band _____________________

____________________

und
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und
____________________

und
____________________

und
____________________

schließen folgenden Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

§ 1 Bezeichnung
Die Gesellschaft führt die Bezeichnung ___________________________ GbR. Der Bandname ist ___________________als gemeinschaftliche Bezeichnung der oben bezeichneten Künstler.

Der gewählte Bandname soll nur für Auftritte und Darstellungen genutzt werden, bei denen alle Gesellschafter teilnehmen.

§ 2 Sitz
Sitz der Gesellschaft ist _____________________________.

§ 3 Gegenstand
Gegenstand der Gesellschaft ist musikalische Darbietungen, regelmäßig gegen Entgelt oder sonstige Vergütung, zu geben und Aufnahmen (auch AV-Medien) zu fertigen, sowie alles, was den Zweck einer Band fördert.

§ 4 Dauer
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet. 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 6 Mitwirkung
Die Gesellschafter verpflichten sich folgende Instrumente bei Auftritten, die mindestens einmal monatlich sein können, zu spielen. 

§ 7 Einlagen
Die Gesellschafter leisten folgende Einlagen:

Alle Gesellschafter zahlen EUR ____________ (_________________________Euro) innerhalb einer Woche nach Gründung an die Gesellschaft.

Der Gesellschafter nutzen ihrer eigenen Instrumente für Proben und Auftritte und behalten hieran Eigentum. Für die Tonabnahme und Signalverstärkung (wenn nötig) sorgt die Gesellschaft.

§ 8 Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
Die Gesellschafter sind zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Die finanziellen Geschäfte der Gesellschaft überwacht der Gesellschafter _____________ Er trägt die Handkasse und tritt bei Barauszahlungen von Gagen den Empfang an und quittiert den Empfang. Sein Vertreter ist ____________________. 

§ 9 Geschäftsführung, Vertretung
Die Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinschaftlich. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung allein berechtigt, wenn er von der Geschäftsführungsmaßnahme zwei andere Gesellschafter angemessen vorher benachrichtigt hat.. Die Zustimmung aller Gesellschafter ist erforderlich bei Geschäften, welche die Gesellschaft je Jahr über den Betrag von EUR ___________ finanziell verpflichten. 

Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.

§ 10 Proberaum
Die Gesellschaft mietet einen Proberaum. Für die Sauberkeit des Raums sorgen wöchentlich wechselnd 2 Gesellschafter gemeinsam (Abfolge nach Aplhabet). 

§ 11 Gigs/Auftritte
Die Anwesenheit aller Gesellschafter bei gemeinsamen Aufritten ist Pflicht. Fehlt ein Gesellschafter, so wird je Auftrittstag EUR ________ Vertragsstrafe an die Gesellschaft fällig; dies gilt nicht im ärztlich bescheinigten Krankheitsfall oder im Fall in dem die übrigen Gesellschafter auf die Mitwirkung verzichten. 

§ 12 Abstimmung von Terminen
Termine werden über das Web-Modul ______________ rechtzeitig vor Zusage abgestimmt. Anforderungsprofile und Stage-Rider sind mindestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin von _______________ an den Zuständigen des Veranstalters zu übermitteln. 

§ 13 Sprecher
Sprecher der Band wird _______________ . Er vertritt die Gesellschaft gegenüber der Presse und Öffentlichkeit, wenn Anfragen an die Band erfolgt sind. Äußerungen anderer Mitglieder für sich als Musiker der Band oder für die Band sind mit dem Sprecher abzustimmen.

§ 14 Freiberuflichkeit
Die Gesellschafter werden keine gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen der Gesellschaft ausüben. Die Produktion von Künstlern außerhalb der Band wird nicht vorgenommen. 

§ 15 Vorausausschüttungen
Die Gesellschafter können Ausschüttungen im Voraus auf den Gewinn nur monatlich einmal und in den Ausgaben der Gesellschaft angemessener Höhe fordern. Die Ausschüttung ist für alle Gesellschafter gleich zu leisten, abzüglich etwaiger Vertragsstrafen wegen Fehlens. 

§ 16 Ausscheiden eines Gesellschafters
Durch Kündigung scheidet ein Gesellschafter aus. Die Kündigung des Gesellschafters ist gegenüber mindestens 2 Gesellschaftern schriftlich zu erklären. Die ordentliche Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Gesellschafter erhält für den Anteilswert eine Abfindung in Geld ausgezahlt zum 31. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres wie folgt: _______________ 

§ 17 Kompositionen
Im Proberaum der Band, mit und in der Band komponierte Musikstücke berechtigen die Gesellschafter zu gleichen Teilen (gleichwertige Miturheber). 

§ 18 Bandname und Domains
Die Gesellschafter verpflichten sich auch nach Ende der Gesellschaft oder nach Ausscheiden nicht unter dem o.a. Bandnamen öffentlich aufzutreten. 
Die Domains werden bei Beendigung der Gesellschaft für die Restlaufzeit mit einer Verteilseite versehen, die auf von den Gesellschaftern einmal jährlich benannte eigene Webseiten verweisen. 
Eine solche Seite wird einmalig auf Kosten der Gesellschaft gefertigt und mit einem vorausbezahlten Hostingvertrag über 2 Jahre im Web bereitgehalten. 

Hinweise zur Verwendung von Vertragsmustern und Verhandlungen im Gesellschaftsrecht: 
Vertragsmuster sind zu ergänzen und auf ihre sinnvolle Anwendung in jedem Einzelfall zu prüfen. Bitte beachten Sie, dass der Vertrag der Beurkundung durch den Notar bedarf, wenn Immobilien/Grundstücke eingebracht werden oder sich Verpflichtungen zu Immobiliareinlagen aus dem Vertrag ergeben sollen. Nicht jeder Gegenstand einer Gesellschaft ist rechtlich zulässig. Beachten Sie auch, dass bestimmte Geschäftsgegenstände vor ihrer beruflichen Ausübung der Zulassung bedürfen, Anzeigen und Nachweise erfordern. Die anwaltliche Beratung im Gesellschaftsrecht umfasst mitunter die Zielklärung, so dass der Gesellschaftszweck im Willen aller Parteien gefasst werden kann. Bereits im Gründungsstatium kann präventive Mediation in Betracht kommen und Zielkonflikte lösen helfen. Der Mediator kann ins Stocken gekommene Gründungsverhandlungen unterstützen und zur Präzisierung der gefundenen Gesellschaftszwecke führen. 

Die vorliegenden Vertragsmuster sollen Mandanten zur Orientierung bei Mandatserteilung dienen. Bestehende Urheberrechte, die eine Nutzung betreffen, die über die Browsing-Nutzung (also die Anzeige beim Besuch dieser Webseite) hinausgeht, ist Personen im bestehenden Mandatsverhültnis mit der Kanzlei Fink zu eigenen Verwendungszwecken der Mandantschaft eingeräumt.