Nur ein Detail nach GmbH-Gründung…

aber ein wichtiges: Die Konteninhaber-Bezeichnung

Nach der notariellen Gründung und vor Registereintragung besteht eine sogenannte Vor-GmbH. Lässt sich der künftige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Zeit der Gründung ein Konto mit dem Vermerk i.Gr (in Gründung) bei der Bank erstellen, ist darauf zu achten dass das Konto der Gesellschaft den Vermerk nicht längere Zeit als nötig nach Gründung behält.

Unternimmt zum Beispiel die Gesellschaft eine Überweisung, wundert sich der Empfänger (regelmäßig ein Vertragspartner), der die Anweisung erhält, über die Darstellung auf seinem Kontoauszug. Sofort stellt sich die Frage, ob die Handelsregisternummer dem Unternehmen wirklich erteilt wurde, oder ob es Probleme mit der Bonität im Rahmen der GmbH-Gründung gab. Gerade, wer im Vertrieb auf zuverlässigen Wareneinkauf angewiesen ist, sollte auf klare Verhältnisse gegenüber den Lieferanten achten.

Daher ist es ratsam, sobald die Eintragung nachgewiesen ist, den unrichtigen Vermerk über den Kontoinhaber „in Gründung“ zeitnah von der Bank ändern zu lassen.

Der regelmäßige Blick aufs BSI

Die im gesetzlichen Sinne sorgfältige Geschäftsführung (§ 43 I GmbHG) wird den Technikeinsatz des eigenen Unternehmens auf Schwachstellen überprüfen müssen und, zumindest wo solche offensichtlich sind, zeitnah handeln.

Der regelmäßige Blick auf die technischen Warnungen des BSI ist dazu wichtig um rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Sie erlangen verständlich zusammengefasste Informationen über die vom BSI identifizierten technischen Probleme und deren Gefährdungseinstufung hier (Link bei Abruf des Beitrags).

Ein Wort zum Troll

Wer sein/ihr Unternehmen oder einen Anteil daran verkaufen will – und insbesondere wer kaufen will, wird das unternehmerische Risiko des Kaufgegenstandes im Blick haben. Vor dem Erwerb muss es – vielleicht sogar erstmals – (hoffentlich) realistisch eingeschätzt werden.

Unternehmensleiter, die über Jahre mit Software oder auf Software gestützten Produkten am Markt präsent waren, sind gelegentlich irritiert, wenn die reale Thematik der Risiken aus dem Immaterialgüterrecht aufkommt, insbesondere die der Patent-Trolle.

Als Trolle bezeichnet man üblicherweise an einem Patent berechtigte Unternehmen, die ohne wesentliche eigene Tätigkeit mit dem jeweiligen Patent, aus der Verletzung des Patentrechts Gewinn generieren wollen.

Im Software- und IT-Bereich ist es nicht einfach und mit Aufwand (finanziell wie auch personell) verbunden fremde Immaterialgüterrechte an den eigenen Programmen zu prüfen oder prüfen zu lassen. Manchmal unterbleibt eine solche Prüfung. Das kann sich rächen, wenn der Patent-Troll auf das Unternehmen zukommt und Schadensersatz fordert. Solche Versäumnisse sollten in den M&A-Verhandlungen „eingepreist“ und Risiken vor dem Kauf minimiert werden.

Positiv ist, dass immer wieder auch Klagen von Trollen keinen Erfolg haben. Dies zeigte sich in der Sache Gnome-Shotwell, wobei der Patent-Troll sogar sein verliert sein Patent verlor. Hier weiterführendes.

Im Hinblick die Compliance sollten langfristige Strategien zur Darlegung der Rechtmäßigkeit der Verwendung von Technologien erarbeitet werden. Diese helfen auch in der Verkaufssituation mit oder ohne due diligence.

(Update 2.5.2022)

Änderungen im Kaufrecht (2022)

Wegen der Änderungen, die der Gesetzgeber insbesondere zum Verbraucherschutz im BGB vorgenommen hat, raten wir den Unternehmermandanten zur Befassung mit den fortan verwendeten Regelungen in eigenen Verträgen, insbesondere in AGB. Nicht lediglich digitale Gegenstände sind von den Ergänzungen und Neufassungen betroffen, sondern u.a. auch die §§ 308 (Abtretung) und 309 BGB (Laufzeit) und 479 BGB (Garantie).

Bankrecht: Brief der KSK-Ostalb und Gebührenrückerstattung

In den letzten Wochen häufen sich Fragen, weshalb die Kreissparkasse Ostalb Briefe mit der Bitte um Zustimmung zu AGB verschickt. Es erscheint geboten, einige allgemeine Informationen zum Stand zu geben:

Mit dem BGH-Urteil vom 27.04.2021 XI ZR 26/20 existiert eine höchstrichterliche Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof darauf hinweist, dass allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken gegenüber Verbrauchern unwirksam sein können. Dies betrifft im speziellen Fall „Gebührenerhöhungen“ einer Bank, die ohne Zustimmung des Kunden erfolgt waren. Schweigen stellt hier keine Zustimmung dar, da sich die Lage für den Kunden verschlechterte. Dem Kunden standen Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Kosten zu – es gab vom Kunden zu viel gezahltes Geld zurück.

Verbraucherschützer und zahlreiche Juristen gehen davon aus, dass dieses Urteil auch ins anderen Fällen Auswirkungen haben wird. Grundsätzlich binden Urteile nur die Parteien, die im Rechtsstreit miteinander standen. Die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs werden aber regelmäßig von den unteren Instanzen nicht ignoriert.

Es ist davon auszugehen, dass auch die lokalen Banken im Ostalbkreis sich den Auswirkungen dieser Entscheidung zu stellen haben, nicht alleine, was die Zustimmung für künftige Geschäfte betrifft (vgl. der Erläuterungsartikel der KSK Ostalb hier), sondern auch unverjährte Erstattungsansprüche.

Wenn Sie sich informieren möchten, wie der allgemeine Stand dieses Rechtsthemas ist, bietet sich folgender Link zu einem Beitrag der Stiftung Warentest an: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/

Möchten Sie Ansprüche gegenüber Ihrer Bank geltend machen, liegt es für viele Bankkunden nahe, zunächst ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren anzustreben. Die Kreissparkasse Ostalb ist Teilnehmerin am Schlichtungsverfahren der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg. Ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle kann hinsichtlich der Verjährung positive Auswirkungen haben, siehe dazu § 204 Absatz 1 Nr 4 und Absatz 2 BGB. Letzterer statuiert eine Sechsmonatsfrist, die man zumindest erlangt. Dies kann hinsichtlich der Verjährung sinnvoll sein.

Unter folgendem Link erhalten Sie mehr Informationen zur genannten Schlichtungsstelle: https://www.sv-bw.de/verband/schlichtung

Wenn diese Informationen für Sie zum Einstieg in die Materie hilfreich waren und Sie eine Erstattung erlangen, erwägen Sie eine Spende an eine gemeinnützige Organisation.

Endlich Recht für den Appstore und IoT?

§ 475b BGB tritt am 1.1.2022 in Kraft: Der Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen wird im Gesetz geregelt. Für die codenden Unternehmer der IT-Branche ist die Update-Pflicht für bestimmte B2C-angebotene Software besonders interessant. Den Mandanten wird geraten sich frühzeitig mit den Regeln vertraut zu machen, insbesondere wenn Apps im nächsten Jahr veröffentlicht werden sollen.

Das besondere Gewährleistungsrecht geht den Regeln aus dem Kauf-/Mietrecht vor. Einmaliger Kauf und dauernde Bereitstellung werden vom Gesetz als gesonderte digitale Geschäftsformen erkannt. Zu Umfang und Haftung aus der Update-Pflicht wird die Rechtsprechung beobachtet werden müssen, da zahlreiche Fragen der Umsetzung in der Praxis offen sind.

Coding mit dem Pen

„Einer ist immer der Dev“ heißt es – und man weiß nicht sofort wer. Das zeigt sich auch bei der Arbeit mit Codepen (externer Link hier), der Community-Spielwiese für Entwickler und solche, die es werden wollen. Auf Codepen kann u.a. nach HTML/CSS/PHP/JS-Lösungen gesucht werden und das Gefundene in lauffähiger Umgebung ausprobiert und verändert, siehe den leeren Testbereich hier.

Wer die Rechte am in den einzelnen „Unterseiten“ bereitgehaltenen Code hält, ist nicht einfach zu erkennen. Kürzlich erreichte Rechtsanwalt Fink die Frage nach der Behandlung von Programmen auf Codepen durch den Entwickler. Ein Teil der Antwort ist in den Vertragswerken zu finden:

Codepen erlaubt die Darstellung von Software (oder Teilen) in einem geschützten Nutzerbereich (Private Pen) oder in öffentlich zugänglichen Modulen, sogenannten Public Pens.

Private Pens können die Verwendung der dargestellten Programme in eigenen Lizenzbedingungswerken wesentlich einschränken. Also ist es ratsam einzelfallspezifisch zu klären, was der Einstellende zur Bedingung macht.

Öffentliche Pens werden gut über Suchmaschinen gefunden und können als Software-Lösungen kopiert und in eigene Projekte integriert werden. Solche Inhalte in öffentlichen Pens stehen gemäß den Codepen-Bedingungen bei Einstellung unter der MIT Lizenz, also einer Open Source-Lizenz. Das ist positiv, da diese Lizenz im Wesentlichen die Pflicht zur Einbindung des Urhebervermerks bedeutet:

The above copyright notice and this permission notice shall be included in all copies or substantial portions of the Software.

Textauszug der MIT License

Sollte aber derjenige, der die Software bei Codepen eingestellt hat, nicht die Rechte zu Lizenzierung nach MIT haben, wird es unter Umständen für den implementierenden Entwickler problematisch. Dem tatsächlichen Software-Entwickler stehen die üblichen Rechte zu, die ihm z.B. das deutsche Urhebergesetz in § 2 UrhG gibt. Die (MIT-)Lizenzbedingungen entfalten als Einschränkung durch den Unberechtigten keine Wirkung gegen den Rechteinhaber.

Nicht tapen?

Nachdem die Mikrofon-Qualität der heutigen Generation der Mobiltelefone im mittleren Frequenzbereich gute Aufnahmen erlaubt, kann jeder tolle Gesprächsaufnahmen fertigen. Das wird auch oft „draußen“ in der Öffentlichkeit gemacht. Auch wenn nicht alles bei YouTube oder FB landet, gibt es zu beachtende gesetzliche Grenzen: Wo steht eigentlich, dass man Gespräche nicht aufs Handy aufnehmen darf?

Zum Beispiel im deutschen Strafgesetzbuch:


§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt

Im Vertrags- wie z.B. im Arbeitsverhältnis ist an die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB zu denken. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), sieht außerdem Handlungsverbote (§ 4) vor, die vor dem Aufnehmen von Geheimnissen durch Unbefugte schützen.

#hashtag – not Pechtag

Die Nutzung von Hashtags in Social Media und Video-Portalen boomt. 2021 führte YouTube die Suche mittels Hashtags ein, wohl um mit den marktstarken Diensten von TikTok mitzuhalten. Von Twitter kennt jeder die Kurzbeschreibungen nach der Raute (#). Tagging war ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kurznachrichten unter dem Vogel. Da wir künftig eher mehr als weniger Tags sehen werden, ist es wichtig nochmal ausdrücklich auf einen juristischen Aspekt des Tagging hinzuweisen:

Bei der schnellen Eingabe der Tags zu Bildern (gerade von Mobilgeräten) wird gelegentlich vergessen, wie wesentlich die Kurzbeschreibungen auch aus rechtlicher Sicht sind. Sie haben nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf das Auffinden von Suchergebnissen. Damit sind die Hashtags ein wichtiger Bestandteil von Werbe–Strategien und müssen sich auch an den gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen messen lassen.

Tags als Bildbeschreibungen z.B. sind im Zusammenhang mit dem Rest der dem User dargestellten Seite/Präsenz zu interpretieren. Die unternehmerische Sorgfalt gebietet vor oder bei Eingabe die Bewertung des Gesamtaussagegehalts der Tags aus Sicht des Wettbewerbsrechts. Insbesondere gibt § 4 UWG den Mitbewerbern einen Hebel gegen irreführende und falsche Tags. Zu viel Hype in den Tags kann Abmahnungen nach sich ziehen. Falschinformation, Herabsetzung oder Verunglimpfung sind also mehr als depreciated.

Fragen Sie RA Fink, wenn Sie im Konkurrenzverhältnis in Social Media Ungereimtheiten entdecken und das nicht dulden wollen. In diesem Sinne: #finklawdoesit