In den letzten Wochen häufen sich Fragen, weshalb die Kreissparkasse Ostalb Briefe mit der Bitte um Zustimmung zu AGB verschickt. Es erscheint geboten, einige allgemeine Informationen zum Stand zu geben:
Mit dem BGH-Urteil vom 27.04.2021 XI ZR 26/20 existiert eine höchstrichterliche Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof darauf hinweist, dass allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken gegenüber Verbrauchern unwirksam sein können. Dies betrifft im speziellen Fall „Gebührenerhöhungen“ einer Bank, die ohne Zustimmung des Kunden erfolgt waren. Schweigen stellt hier keine Zustimmung dar, da sich die Lage für den Kunden verschlechterte. Dem Kunden standen Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Kosten zu – es gab vom Kunden zu viel gezahltes Geld zurück.
Verbraucherschützer und zahlreiche Juristen gehen davon aus, dass dieses Urteil auch ins anderen Fällen Auswirkungen haben wird. Grundsätzlich binden Urteile nur die Parteien, die im Rechtsstreit miteinander standen. Die Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs werden aber regelmäßig von den unteren Instanzen nicht ignoriert.
Es ist davon auszugehen, dass auch die lokalen Banken im Ostalbkreis sich den Auswirkungen dieser Entscheidung zu stellen haben, nicht alleine, was die Zustimmung für künftige Geschäfte betrifft (vgl. der Erläuterungsartikel der KSK Ostalb hier), sondern auch unverjährte Erstattungsansprüche.
Wenn Sie sich informieren möchten, wie der allgemeine Stand dieses Rechtsthemas ist, bietet sich folgender Link zu einem Beitrag der Stiftung Warentest an: https://www.test.de/Die-zehn-gemeinsten-Bankgebuehren-So-schuetzen-Sie-sich-vor-Extrakosten-4863720-0/
Möchten Sie Ansprüche gegenüber Ihrer Bank geltend machen, liegt es für viele Bankkunden nahe, zunächst ein kostengünstiges Schlichtungsverfahren anzustreben. Die Kreissparkasse Ostalb ist Teilnehmerin am Schlichtungsverfahren der Sparkassen-Schlichtungsstelle Baden-Württemberg. Ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle kann hinsichtlich der Verjährung positive Auswirkungen haben, siehe dazu § 204 Absatz 1 Nr 4 und Absatz 2 BGB. Letzterer statuiert eine Sechsmonatsfrist, die man zumindest erlangt. Dies kann hinsichtlich der Verjährung sinnvoll sein.
Unter folgendem Link erhalten Sie mehr Informationen zur genannten Schlichtungsstelle: https://www.sv-bw.de/verband/schlichtung
Wenn diese Informationen für Sie zum Einstieg in die Materie hilfreich waren und Sie eine Erstattung erlangen, erwägen Sie eine Spende an eine gemeinnützige Organisation.