Nicht nur die Beiträge von „expliziten Influencern“, sondern auch die der Web-Communities mit eigenen redaktionellen Inhalten (RStV-Pflichten beachten!) stehen unter wettbewerbsrechtlicher Beobachtung. Wo Werbung nicht erkennbar ist, droht die Abmahnung. Welche wettbewerbsrechtlichen Vorgaben es gibt, ist den Verantwortlichen oft nicht bewusst.
Zur Content-Kennzeichnung und Web-Gestaltung ist der Blick ins UWG notwendig. Insbesondere im Anhang zu § 3 UWG finden sich konkrete Hinweise, wie weit der Inhaltsanbieter gehen darf. Rechtswidrig ist laut Gesetz „der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)“
Link zum Anhang zu § 3 UWG im Ganzen