In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:
„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“