Unternehmensverkauf

Share Deal: Wie erkennt man einen „gutes“ Angebot zum Unternehmenskaufvertrag?

Hier stellt sich natürlich erst die Frage, was aus Verkäufersicht als gut bewertet werden kann. Zu einem guten Vertrag gehört nicht nur ein guter Preis, sondern auch eine Abwicklung mit möglichst wenig Missverständnissen und natürlich mit möglichst wenig Risiken, welche die Freude am Kaufpreis (und diesen selbst manchmal) reduzieren.

Aus anwaltlicher Sicht ist der Preis ein kleiner Teil dessen, was für den Gesellschafter als Verkaufsinteressenten stimmen muss: Gerne würde der Anwalt den Mandanten sagen hören:

Der Käufer hat geprüft und ist zufrieden, wir haben die Garantien besprochen und reduziert, die Haftungsausschlüsse stimmen und es gibt keine Kaufpreiskorrekturklauseln.

Und natürlich – was nicht immer so der Fall ist – würde der Anwalt gerne sagen:

Wie von Ihnen mündlich mit dem Käufer besprochen, steht es auch in der letzten Version, die als notarieller Entwurf überlassen wurde.

Entscheidend ist beim Share-Deal was der Notar schließlich beurkundet. Der „Hammer“ kann auch in der letzten Version liegen – eventuell in der Auslegung der englischen Fassung eines internationalen Geschäfts. Erwarten Sie als Verkäufer Zeitdruck-Taktiken durch Erklärungen der Gegenseite, dass das Käufer-Budget nur kurz bereit stehe. Bleiben Sie frisch und lesen Sie als Verkäufer, was beurkundet werden soll.

Die Käuferseite hat natürlich ein Interesse an zahlreichen und breiten Garantie-Erklärungen des Verkäufers. Solche Klauseln sparen Kosten einer umfassenden Due Diligence durch den Käufer (auch wenn der Verzicht aus Anwaltssicht dem Käufer regelmäßig nicht zu raten ist).

Die Käuferseite wird vielleicht darauf hinweisen, dass Garantie- und Haftungsklauseln nur auf dem Papier bedeutend seien und es ja keine Probleme nach der Prüfung geben dürfte.

Tatsächlich ist es oft anders. Eine einzige schnell geschriebene Nachricht von vor Jahren kann eine Schadensersatz auslösende falsche Zusicherung bedeuten. Aus Sicht des Verkäufers darf der Wert eines Fragenkatalogs an den Verkäufer (als Anlage zum Vertrag) nicht unterschätzt werden. Dabei geht es nicht nur um die Richtigkeit, sondern auch um die Vollständigkeit der Erklärungen zu den Fragen des Käufers.

Wie so oft gilt auch hier: Man sollte in der Verhandlungszeit die Ruhe bewahren und das geschriebene Wort und seine Auslegungsmöglichkeiten immer wieder in den aktuellen Vertragsversionen überprüfen.

Sie gründen eine GmbH? An diese Rechtsgebiete denken!

Man muss es nicht Business Judgement Rule nennen. Sagen wir hier mal „Verstand der Geschäftsführung, der informiert die Lage einschätzt“ dazu. Informiert bedeutet oft: Je mehr man vorher weiß, desto besser.

Als künftiger Geschäftsführer einer GmbH werden Sie mit einer Vielzahl von Rechtsgebieten mit und ohne Rechtsberatung dazu befasst sein. Auf die Frage welche Gebiete und Rahmenbedingungen zum Start des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens hervorzuheben sind, kann man antworten:

Gesellschaftsrecht (dazu auch etwas Registerrecht) – Kennzeichenrecht (insbesondere Markenrecht) – Arbeitsrecht (darin auch das Tarifvertragsrecht) – Wettbewerbsrecht (insbesondere die Compliance bei der Eigendarstellung und das sonstige UWG-konforme Verhalten, z.B. bei Werbung) – Datenschutzrecht (die Organisation des jungen Unternehmens nach DSGVO-Aspekten) – Steuerrecht (Die Erfüllung der Pflichten der AO, KStG) – natürlich auch das Vertragsrecht (AGB-Recht, Handelsrecht, evtl. auch internationales Handelsrecht wie CISG) – Haftungsrecht des Geschäftsführers (mit etwas Versicherungsrechtsthematik: D&O)

Das ist natürlich nur eine persönliche und generelle Einschätzung. Lesen Sie als neuer Geschäftsführer dazu nach oder lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Nur ein Detail nach GmbH-Gründung…

aber ein wichtiges: Die Konteninhaber-Bezeichnung

Nach der notariellen Gründung und vor Registereintragung besteht eine sogenannte Vor-GmbH. Lässt sich der künftige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in dieser Zeit der Gründung ein Konto mit dem Vermerk i.Gr (in Gründung) bei der Bank erstellen, ist darauf zu achten dass das Konto der Gesellschaft den Vermerk nicht längere Zeit als nötig nach Gründung behält.

Unternimmt zum Beispiel die Gesellschaft eine Überweisung, wundert sich der Empfänger (regelmäßig ein Vertragspartner), der die Anweisung erhält, über die Darstellung auf seinem Kontoauszug. Sofort stellt sich die Frage, ob die Handelsregisternummer dem Unternehmen wirklich erteilt wurde, oder ob es Probleme mit der Bonität im Rahmen der GmbH-Gründung gab. Gerade, wer im Vertrieb auf zuverlässigen Wareneinkauf angewiesen ist, sollte auf klare Verhältnisse gegenüber den Lieferanten achten.

Daher ist es ratsam, sobald die Eintragung nachgewiesen ist, den unrichtigen Vermerk über den Kontoinhaber „in Gründung“ zeitnah von der Bank ändern zu lassen.

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“