AI changes SEO

Die Entwicklung künstlicher Intelligenz, insbesondere Verbraucher-freundlicher Programme mit Sprach-Inferfaces, bringt Herausforderungen für Marketing- und Rechtsabteilungen.

Einerseits kann generative KI dazu verwendet, werden, Artikel (und anderen „Content“ in Textform) schnell schreiben zu lassen, die ein gesteigertes Ranking nach Einbindung in die eigenen Webpräsenz ermöglichen. Es ist aber davon auszugehen, dass Suchmaschinen künstlich generierte Artikel künftig an der Art der Zusammensetzung erkennen und geringer ranken. Selbst geschriebene Artikel sind aus rechtlicher Sicht vorzugsweise zu empfehlen, weil Urheber und Lizenz z.B. für den Arbeitgeber nachvollziehbar sind. Momentan gibt es bei den verbreiteten, kostenlos zugänglichen Sprachmodellen keine Garantie, dass der Bot bei der Formulierung keine Urheberrechte verletzt (Sprachwerke im Sinne des § 2 I Nr. 1 UrhG sind z.B. betroffen).

Aus rechtlicher Sicht ist außerdem wichtig, dass die Verantwortlichkeit des Inhalts der Artikel besteht, wenn man diese in die Webpräsenz einbindet. Daher müssen generierte Artikel daraufhin untersucht werden, ob sie über das eigene Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Aussagen machen, wie zum Beispiel über die Unternehmensgröße, Marktmacht oder Produkte. Im Sinne des § 5 UWG muss überprüft werden, ob der Artikel irreführend ist. Es gibt Belege, dass künstliche Intelligenz halluziniert, also falsche „Fakten“ darstellt.

Hinsichtlich der Optimierung von Suchmaschinen (SEO) ist eine Änderung zu erwarten: Die Suche über Texteingabe dürfte teilweise abgelöst werden und durch eine Suche der Nutzer über Sprach-Interfaces mit Large Language Modellen ersetzt werden. Nutzer werden sich etwa daran gewöhnen, GPT zu fragen, statt in Google Search einzutippen. Google hat dies erkannt und arbeitet an eigenen Softwares wie Gemini – stets mit dem Ziel den Nutzer nicht an KI der Konkurrenz zu verlieren.

#hashtag – not Pechtag

Die Nutzung von Hashtags in Social Media und Video-Portalen boomt. 2021 führte YouTube die Suche mittels Hashtags ein, wohl um mit den marktstarken Diensten von TikTok mitzuhalten. Von Twitter kennt jeder die Kurzbeschreibungen nach der Raute (#). Tagging war ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Kurznachrichten unter dem Vogel. Da wir künftig eher mehr als weniger Tags sehen werden, ist es wichtig nochmal ausdrücklich auf einen juristischen Aspekt des Tagging hinzuweisen:

Bei der schnellen Eingabe der Tags zu Bildern (gerade von Mobilgeräten) wird gelegentlich vergessen, wie wesentlich die Kurzbeschreibungen auch aus rechtlicher Sicht sind. Sie haben nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf das Auffinden von Suchergebnissen. Damit sind die Hashtags ein wichtiger Bestandteil von Werbe–Strategien und müssen sich auch an den gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen messen lassen.

Tags als Bildbeschreibungen z.B. sind im Zusammenhang mit dem Rest der dem User dargestellten Seite/Präsenz zu interpretieren. Die unternehmerische Sorgfalt gebietet vor oder bei Eingabe die Bewertung des Gesamtaussagegehalts der Tags aus Sicht des Wettbewerbsrechts. Insbesondere gibt § 4 UWG den Mitbewerbern einen Hebel gegen irreführende und falsche Tags. Zu viel Hype in den Tags kann Abmahnungen nach sich ziehen. Falschinformation, Herabsetzung oder Verunglimpfung sind also mehr als depreciated.

Fragen Sie RA Fink, wenn Sie im Konkurrenzverhältnis in Social Media Ungereimtheiten entdecken und das nicht dulden wollen. In diesem Sinne: #finklawdoesit