Ein neuer Auftrag mit neuen Gesichtern im Unternehmen steht an? Ein akquiriertes Großprojekt freut die Finanzplaner von Softwareunternehmen üblicherweise. Werden neue Mitarbeiter (wenn auch nur auf Zeit) eingestellt, muss die Geschäftsführung im Blick haben, dass es nicht trivial ist, neue Desks zu schaffen. Der Coder-Arbeitsplatz im Großraumbüro ganz hinten im Dunkeln oder der mit dem Rücken zum Fenster mag für Entwickler noch OK oder – je nach Charakter – sogar angenehm sein.
Das Arbeitsschutzrecht steht aber in vielen Fällen entgegen. Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) regelt nicht nur Sitzpositionen, sondern auch das Spiegeln des Bildschirms („Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist“) und die Größe des Bildschirms. Es zeigt sich also, dass die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung für den neuen Mitarbeiter nicht nur für seine künftigen Aufgaben ausschlaggebend ist, sondern auch für die rechtmäßige Einrichtung dessen Arbeitsplatzes Vorgaben macht. Man kann länger diskutieren wie groß die Bildschirmdiagonale für Development mit X-Code sein muss. Dazu sollte man es aus Sicht der Unternehmensführung jedenfalls nicht vor Gericht kommen lassen. Die Geschäftsführung sollte typische Symptome falscher Arbeitsplatzeinrichtung (Ermüdungen, Kopfschmerzen, Verspannungen etc.) kennen und schnellstens prüfen, ob die Arbeitsstättenverordnung eingehalten ist, insbesondere wenn arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Codern drohen.
Den Rechtstext finden Sie hier im Dokument unten unter Nr. 6.