Zur aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (2 U 257/19) zu datenschutzrechtlichen Informationspflichten:
Im Urteil vom 27.2.2020 hat sich das für unseren Gerichtsbezirk zuständige OLG Stuttgart zur Abmahnbarkeit von fehlenden Darstellungen zum Datenschutz geäußert. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, hat der Verantwortliche zur Erhebung der Daten Informationen zu erteilen. Die genauen Informationspflichten sind der DSGVO (u.a.) zu entnehmen und hängen teils davon ab, ob bestimmte Umstände vorliegen. Abmahnbar sind nach der Interpretation dieser Entscheidung jedenfalls Verstöße gegen die Pflichten zur Darstellung von:
- Namen und
- Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);
- Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen
- Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);
- Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);
- das Bestehen eines Rechts auf
- Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie
- auf Berichtigung
- oder Löschung
- oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder
- eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung
- sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und
- ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist,
- ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).
Diese Rechtsansicht der Richter des OLG ist zu berücksichtigen, bis der BGH in der Revision oder das OLG in künftiger Entscheidung anderes äußert.
Zahlreiche weitere Angaben, die nicht oder ungenau gemacht werden, können zu Abmahnungen führen. Der Mandantschaft wird zunächst geraten insbesondere die oben aufgeführten Punkte zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das OLG Stuttgart weist in seiner Entscheidung auch auch auf
Artikel 13 Absatz 1 lit. a (2. Alt.)
Artikel 13 Absatz 1 lit. b
Artikel 13 Absatz 1 lit. d
Artikel 13 Absatz 1 lit. e
Artikel 13 Absatz 1 lit. f
Artikel 13 Absatz 2 lit. c
Artikel 13 Absatz 2 lit. f
Artikel 13 Absatz 3
hin. Siehe dazu den unmittelbar in Deutschland anwendbaren Normtext der Datenschutzgrundverordnung hier: LINK