Ein Umstand, auf den auch die Behörden wiederholt (und teils erfolglos) hinweisen: Im Geschäftsablauf nach Kennzeichenanmeldungen ist Vorsicht geboten. Die Herkunft der Zahlungsanforderungen mit dem Betreff Markenanmeldung ist genau zu sichten. Die befasste Abteilung des Unternehmens muss klären worauf sie zahlt – oder besser nicht zahlt. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann teuer werden. Das Kleingedruckte unter den „Rechnungen“ wird oft zu spät gelesen oder von den Mitarbeitern nicht in voller Tragweite verstanden. Im Zweifel sollte man beim anmeldenden Anwalt nachfragen, ob die Gebühr berechtigt ist.
Achten Sie insbesondere bei Geschäftspost, die Ihrer Buchhaltungen nach einer Anmeldung beim europäischen Markenamt vorliegt, darauf, ob es sich nur um ein Angebot eines Unternehmens (Branchenregister o.ä.) handelt, oder tatsächlich um Post von DPMA, EUIPO oder WIPO. Unsere Mandantschaft erreichte aktuell ein Postbrief eines „WIPI – World Intellectual Property Institut(s) Kft.“, das Angebote unterbreitet, die nicht auf einen Blick erkennbar sind. Sie dürfen nicht mit den offiziellen Meldungen, hier im Fall des EUIPO, verwechselt werden. Dank Sensibilisierung für diese Fälle kam es in jüngerer Zeit zu keinen Zahlungen von Mandanten der Kanzlei Fink. Die Kommunikation mit dem EUIPO erfolgt durch RA Fink meist elektronisch.
Kontaktdaten des EUIPO: Link