Corona und die Geschäftsführer-Pflichten

Aktuell kommt oft die Frage auf, wie sich die Geschäftsführung eines in Baden-Württemberg oder Bayern ansässigen Unternehmens angesichts erheblicher Infektionszahlen mit COVID-19 verhalten soll. Grundsätzlich ergibt sich aus dem Gesetz, dass Geschäftsführer nach § 618 BGB eine allgemeine Fürsorgepflicht haben und in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden müssen, § 43 I GmbHG. Dies beinhaltet verschiedenste (u.a. Sorgfalts-) Pflichten, insbesondere Pflichten

  • zur Erneuerung der unternehmerischen Planung auf Grund etwa veränderter Logistik-, Absatz- und Personalsituationen, denn das bisherige business judgement kann auf Grund aktueller Informationsgrundlagen falsch geworden sein, vgl. § 93 I S. 2 AktG – dies gilt aktuell insbesondere für Unternehmen mit den Märken China und Italien
  • zum Schutz der geordneten Abläufe und dabei insbesondere zum Gesundheitsschutz, inklusive der Prüfung und ggfls. Neuordnung von Betriebsabläufen und die Ermöglichung eines situationsangemessenen Hygiene-Niveaus. Dabei ist auf die Regeln im Arbeitsschutzrecht hinzuweisen, die es nicht erst seit der Corona-Gefahr gibt, z.B. § 4 ArbSchG

„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; …“

(Hervorhebungen durch den Verfasser RA Fink)

Die Änderung von Arbeitsabläufen durch räumliche Trennung zum Zweck des Gesundheitsschutzes kann übrigens nebenbei auch Anforderungen des Geheimnisschutzes (GehSchG) sowie des Datenschutzes (DSGVO, BDSG) zu mehr Geltung verhelfen. Zahlreiche Hinweise zur Pandemieplanung gibt das Handbuch betriebliche Pandemieplanung.

Da Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für Schäden nach § 43 I GmbHG haften, darf die Unternehmensführung finanzielle Ansprüche der Gesellschaft nicht außer Acht, insbesondere nicht verfristen lassen, z.B. aus § 56 Infektionsschutzgesetz. In Absatz V S. 2 ist die Antragsvoraussetzung geregelt:

„Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.“

Es gibt in dieser Corona-Sondersituation einiges (nicht nur aus juristischer Sicht) zu bedenken. Die obigen Ausführungen sind nur punktuelle Hinweise zu ausgewählten Rechtsfragen.

Die Kanzlei Fink wünscht allen Unternehmenslenkern und deren Mitarbeitern in der Mandantschaft gute Gesundheit.

Das Informationsrecht der Gesellschafter

Der BGH hat sich kürzlich zum Informationsrecht der Gesellschafter geäußert. Das Recht auf Information des GmbH-Gesellschafters aus § 51a GmbHG besteht danach unabhängig von einem besonderen Anlass. Es ist nicht an einen Punkt der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gebunden. Das Informationsrecht ist, von dem Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG und dem Bestehen eines ungeschriebenen Verweigerungsgrundes abgesehen, unbeschränkt und findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung.

Das Recht aus Informationen tritt neben das von der Gesellschafterversammlung wahrzunehmende kollektive Recht, sich von den anderen Gesellschaftsorganen uneingeschränkt unterrichten zu lassen (BGH II ZR 364/18 Rn. 44).

GmbH: GF, lass beschließen!

In der aktuellen Rechtsprechung des BGH (II ZR 364/18) wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Geschäftsführer für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Fragen beschließen lassen soll, denn – so wörtlich:

„Das Beschlusserfordernis sichert nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schützt zudem den Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter kann einen vom Mehrheitsgesellschafter dennoch gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich überprüfen lassen und versuchen, den Vollzug des Geschäfts zu verhindern.“