Sind Sie Influencer/in und stehen vor der Unterzeichnung eines Management-Vertrags? Hier sind ein paar Punkte, die zu erwägen sind:
Wer wird Ihr künftiger Vertragspartner? Eine natürliche Person oder eine Gesellschaft? Im letzteren Fall: Was geschieht bei Verkauf & bei Führungswechsel und Wechsel Ihres Ansprechpartners?
Von welchen Umsätzen soll die Vergütung Ihres Managements bemessen werden?
Können Aufwendungen für das zielgruppengemäße Erscheinungsbild (Bekleidung, Fashion-Accessoires, Gadgets) und Kosten für Reisen und Reisenebenkosten (Genehmigungen, Visa ) etc. von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden?
Sind bisherige Tätigkeiten im Eigenmanagement der Influencerin/des Influencers berücksichtigt? Wurden die eigenen erworbenen Kontakte dokumentiert/beweisbar dargestellt und sind sie möglichst vom Vergütungsmessbetrag ausgenommen?
Sollen Sonderkündigungsrechte des Influencers gelten?
Soll das Inkasso auf das Management übergehen oder soll diese wichtige Kontrolle über die Einnahmen behalten bleiben?
Fallen die Werte für Naturalleistungen/Sachsponsoring an die Influencerin/den Influencer unter die zu vergütenden Einnahmen?
Gibt es eine im Vertragstext nachvollziehbar beschriebene Leistungsverpflichtung des Managements – wenigstens eine verbindliche Akquise-Roadmap für den Zeitraum nach Vertragsbeginn?
Haben Sie eine Gerichtsstandklausel, die Rechtsstreitigkeiten an Ihrem üblichen Aufenthaltsort oder wenigstens an einem Medienstandort (z.B. Köln) ermöglicht?
Wie möchten Sie Weisungsrechte gegenüber dem Management ausgestalten?
Betrifft die Managementvergütung alle Einnahmen oder „Einnahmen ausschließlich aus künstlerischer Tätigkeit“ oder Tätigkeit „als Influencer/in“?
Ja, das ist natürlich nur eine Auswahl an Themen. Fragen Sie gerne bei Rechtsanwalt Fink an, wenn Sie Beratung brauchen.