Geschäftsführer, die in Krisenzeiten keine Vergütung annehmen, können nicht darauf hoffen, dass ihnen dies die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abnimmt.
§ 64 GmbHG bezweckt für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht. Diesem Zweck stünde die Aufrechenbarkeit entgegen. Das hat der BGH im Beschluss II ZR 425/18 nochmals klargestellt.