Wenn plötzlich keiner mehr antwortet, ist das meist kein gutes Zeichen, das der Handels- oder sonstige geschäftsmäßige Vertragspartner setzt. Was also tun? Neben eigenen Ermittlungsschritten ist es möglich bei der Behörde nachzufragen. Kommen bei Gewerbebetrieben dort Zweifel auf, ob sie zuverlässig geführt werden, kann die Gewerbeaufsicht einschreiten und prüfen, ob eine Untersagung ausgesprochen werden muss. Die entsprechenden Vorschriften befindet sich in der Gewerbeordnung, insbesondere:
Gewerbeordnung § 35: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.