Beachten Sie das Urteil des EuGH zur Verfügbarkeit der Verbraucherstreitinfo in AGB. Der europäische Gerichtshofs hat in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt, dass er Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung in den AGB sehen möchte. Im Fall reichte es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass die Hinweise an anderer Stelle standen.
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Das Gericht hatte auf die Vorlagefrage geantwortet, dass „ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.“