Der BGH hat sich in der Entscheidung II ZR 275/14 zu Abstimmungsblockaden aus eigennützigen Gründen des Gesellschafters geäußert.
Die Stimmabgabe eines GmbH-Gesellschafters kann treuwidrig sein, wenn der Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen.
Die Blockademacht des Gesellschafters darf nicht dazu benutzt werden, um den eigenen Lästigkeitswert in die Höhe zu treiben und so eine Abfindung zu erstreiten. Auch die Schädigung der Mitgesellschafter oder ungerechtfertigte Sondervorteile dürfen nicht sein alleiniges Ziel sein.