Hinweis zur Möglichkeit RA Fink nach gesondertem Vertragsabschluss als Datenschutzbeauftragten zu benennen:
Bitte beachten Sie, dass das anwaltliche Berufsrecht in
§ 45 Bundesrechtsanwaltsordnung Tätigkeitsverbote u.a. so regelt:
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: (…)
4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit (…) bereits beruflich tätig war;
Ob eine künftige Beratung des jeweiligen Mandanten nach der Bestellung als dessen externer DSB möglich wäre, muss im Einzelfall geprüft werden. Auf Grund der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.1.2020, VIII R 27/17) zur Tätigkeit des Anwalt als externem DSB wird die Tätigkeit als externer DSB von RA Fink momentan abgelehnt. Die Lösung der datenschutzrechtlichen Beratungsbedürfnisse der Mandanten ist gewährleistet. Die Unterstützung der Unternehmensführung und eines etwaigen internen DSB durch spezialisierte Rechtsberatung wird angeboten.